Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Einzelvertragliche Bestimmungen, die die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich zulässig. Sie sind nur dann unzulässig, wenn der Nutzen ausschließlich beim Betrieb liegt oder es lediglich um die Auffrischung oder Anpassung vorhandener Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten geht. Dies ist nach Ihrem Vortrag aber nicht der Fall, so dass von zunächst von einer Wirksamkeit der Klauseln auszugehen ist.
Jedoch sind solche Klauseln immer am Grundsatz von Treu und Glauben zu messen. Insbesondere die Dauer der Rückzahlung und somit der Bindung an den Arbeitgeber ist hierbei problematisch. Bei einer mehr als zweijährigen Ausbildungsdauer wird eine Bindung für bis zu fünf Jahre als wirksam angesehen. Auch dies spricht bei Ihnen also nicht gegen die Wirksamkeit der Klauseln.
Als letzter Punkt kann eine Unwirksamkeit dann vorliegen, wenn es der Arbeitnehmer nicht selbst in der Hand hatte, der Rückforderung durch seine Arbeitsleistung zu entgehen, also vor allem dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet hat. Hat also der Arbeitgeber z.B. durch eine Kündigung das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses zu verantworten, so wäre die Rückzahlungsklausel unwirksam. Haben aber Sie selbst das Arbeitsverhältnis beendet – wovon ich nach dem Sachverhalt ausgehe –, so ist die Rückzahlungsklausel nicht zu beanstanden.
Einziger Ansatzpunkt, um die Rückzahlungsklausel zu kippen, wäre der, dass die Klausel nicht danach unterscheidet, ob die vorzeitige Beendigung auf Gründen beruht, die der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, so z.B. grundsätzlich im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, oder auf Gründen aus der Sphäre des Arbeitgebers beruhen.
Hier kommt es aber entscheidend auf den genauen Wortlaut der Klausel an und ob die Klausel hierdurch insgesamt unwirksam ist oder nur für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Dies wäre nochmals am genauen Einzelfall zu überprüfen.
Sie sollten daher das Ratenzahlungsangebot Ihres ehemaligen Arbeitgebers annehmen, da nach Ihrem Vortrag von der Wirksamkeit der Rückzahlungsklauseln auszugehen ist.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)