Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Es ist festzustellen, dass die von Ihrem Arbeitgeber aufgesetzte Betriebsvereinbarung grundsätzlich wirksam ist.
Hintergrund ist, das Ihr Arbeitgeber durch die dadurch bedingte erlangte höhere Qualifikation nach der Beendigung der Schulung einen Nutzen aus der Finanzierung ziehen möchte.
Voraussetzung für die Rückzahlungsklausel ist aber, dass die Schulung für Sie von geldwertem Vorteil ist, d.h. die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar sind.
Mangels anderweitigen Angaben gehe ich aber davon aus, dass für Sie die Schulung auch anderweitig von Vorteil ist.
Weiter kommt es darauf an, wie lange die Schulung dauert.
Dabei hat die Rechtsprechung zum Schutz der Arbeitnehmer Grenzen zur Bindungsdauer entwickelt:
Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig.
Wenn Ihre Schulung also bis 1 Monat dauert, ist die angegebene Bindungssauer von 6 Monaten zulässig.
Wenn Sie daher sofort nach Beendigung der Schulung die Firma verlassen, so sind Sie (leider) auch verpflichtet, die kompletten Kosten zu erstatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Schwerin,
Vielen Dank für die Information.
Die Bruttovergütung im Freistellungszeitraum: EUR 2.380,95 sind also auch völlig rechtens, richtig?
Darf ich Spesen die während dieser Schulung (Parkhausgebühren usw.) trotzdem beim AG einfordern?
Die Schulungskosten würde evtl. dann der zukünftige AG übernehmen.
Vielen Dank für die tolle Beratung
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt ausführen:
Die Vergütung ist nicht zu beanstanden.
Auch die Spesen können eingefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwältin