Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da ein Arbeitsvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, existiert hier grundsätzlich kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Ein Arbeitsverhältnis kann daher grundsätzlich nur durch Kündigung beendet werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrages auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zulässig ist, wenn nicht im Arbeitsvertrag selbst etwas anderes geregelt ist. In einigen Branchen sind solche Kündigungsverbotsklauseln sehr üblich, in anderen nicht. Sie sollten daher noch einmal Ihren Arbeitsvertrag diesbezüglich prüfen.
Im Falle einer solchen Klausel ist eine vorzeitige Kündigung unzulässig. Tritt der Arbeitnehmer den Dienst trotzdem nicht an, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Ist die Kündigung auch schon vor Beschäftigungsbeginn zulässig, da eine solche Klausel fehlt, so gelten die gleichen Fristen wie für die Kündigung nach Antritt des Dienstes. Das heißt, das der Arbeitnehmer mit der für die Probezeit vereinbarten Frist kündigen kann.
Problematischer ist die Frage, wann die Kündigungsfrist eigentlich die Frist zu laufen beginnt. Ist im Vertrag etwas entsprechendes vereinbart, so gilt dies. Ansonsten ist nach der Interessenlage zu differenzieren: Im Regelfall beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung zu laufen. Lediglich wenn ein besonderes Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst zunächst antritt, erkennbar ist, beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Unabhängig von der Möglichkeit der Kündigung, kann das Arbeitsverhältnis auch durch Auflösungsvertrag beendet werden, was aber das Einvernehmen des Arbeitgebers voraussetzt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
4. Dezember 2008
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17:38
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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