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Ruecknahme einer Testamentsanfechtung

23. April 2006 00:37 |
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Erbrecht


Liebes Expertenteam,

Folgende Sachlage:
Mein Vater verstarb im Jahr 2003 und seine Frau aus zweiter Ehe hat dem Nachlassgericht ein Testament des Verstorbenen uebergeben und beantragte einen Erbschein.Ich hatte nach der Scheidung meiner Eltern nur sporadisch Kontakt zu meinem Vater. Mir wurde dann vom Gericht als einzige Tochter des Verstorbenen eine Kopie des Testaments zugeschickt mit dem Hinweis, dass meine Stiefmutter einen Erbschein beantragt hat. Das Testament gibt seine Witwe als Alleinerbin an und ich werde gar nicht erwaehnt. Andere Erben gibt es nicht. Dazu kommt, dass das Testament fehlerhaft und mit verschiedenen Schriftzuegen geschrieben wurde. Da mein Vater ein Prof.Dr.Dr. war, habe ich daraufhin das Testament angefechtet mit der Begruendung der Testierunfaehigkeit meines Vaters zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung.Mein Vater litt in seinen letzten Lebensjahren an einer schweren nervlichen Krankheit und ich gehe davon aus,dass meine Stiefmutter das Testament entweder selbst geschrieben hat oder sie hat es meinen Vater schreiben lassen waehrend er schon krank war. Das Nachlassgericht ist momentan dabei, dass Testament auf seine Echtheit zu pruefen und meine Stiefmutter wurde aufgefordert Dokumente einzureichen, die mein Vater im gleichen Zeitraum geschrieben hat in dem das Testament verfasst wurde. Inzwischen wurde ich von der Anwaeltin meiner Stiefmutter kontaktiert und es liegt mir ein Angebot zur guetlichen Einigung vor, dass ich gerne annehmen moechte. Das Angebot beinhaltet ein Geldvermoegen und mehrere Stuecke aus dem Familienbesitz. Vom Gesamtbetrag des Nachlasses wurden die Kosten fuer die Beerdigung abgezogen.

Meine Fragen:

1. Ist es ueblich die Kosten der Beerdigung vom Nachlass abzuziehen?

2. Wer uebernimmt die bisher angelaufenen Kosten des Amtsgerichtes im Falle einer Ruecknahme des Einspruchs meinerseits, da davon nichts im Einigungsangebot steht und kann man diese genauso abziehen wie die Beerdigung? Wie hoch koennten die Gerichtskosten sein, ist das gesetzlich geregelt? Der gesamte Wert des Nachlasses betraegt ca. 10000.00 Euro.

3. Ziehe ich meinen Einspruch gegen das Testament zurueck und nehme das Angebot an, welche Garantien habe ich dann, dass sich die Witwe meines Vaters an die Abmachungen haelt? Reicht der mir vorgelegte Vorschlag zur guetlichen Einigung als spaeteres Beweismittel aus?
Meine Befuerchtung ist,dass sobald ich dem Gericht mitteile, dass ich die Anfechtung des Testaments zurueckziehe, meine Stiefmutter den Erbschein beantragt und ich nie wieder von ihr hoere. Hierbei ist anzumerken, dass sich mein Wohnsitz im Ausland befindet und ich leider nicht persoenlich in der Lage bin meine Interessen wahr zu nehmen. Saemtlicher Kontakt mit dem Gericht under Anwaeltin meiner Stiefmutter findet schriftlich statt.


Vielen Dank im Vorraus fuer die Hilfe!!

Guten Morgen,

die Kosten der Beerdigung fallen nach der gesetzlichen Regelung dem Nachlaß zu. Sie werden deshalb richtigerweise auch aus dem Nachlaß beglichen.

Ein gesondertes Verfahren über die von Ihnen ausgesprochene Testamentsanfechtung gibt es bei Gericht nicht. Das Gericht nimmt zunächst diese Erklärung entgegen, wofür bei dem von Ihnen genannten Nachlaßwert Kosten in Höhe von rund 50,- € entstehen. Das Gericht prüft dann, wie auch in Ihrem Fall, beim Erbscheinsantrag des Erben, ob Gründe für die Versagung des Erbscheines vorliegen. Mit den Kosten des Erbscheinsverfahrens haben Sie dann nichts zu tun.
Hier sollten Sie darauf drängen, daß die Gegenseite sämtliche Kosten des Verfahres übernimmt.

Eine Garantie dafür, daß Sie nach der Erklärung der Anwältin das Geld auch von der Gegenseite bekommen, haben Sie nach dem derzeitigen Stand nicht. Zwar würde die schriftlich zustandegekommene Einigung ausreichen, Sie müßten aber für den Fall der Nichtzahlung ggf. Klage einreichen. Sicher laufen Sie nur dann, wenn Sie eine Einigung in der Richtung erzielen, daß das Geld, eventuell auf ein Treuhandkonto, eingezahlt wird und Sie erst nach Erhalt der versprochenen Leistungen die Anfechtungserklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen. Nur dann können Sie sicher sein, daß Sie auch wirklich Ihr Geld erhalten.

Achten Sie bei dem abzuschließenden Vergleich unbedingt darauf, daß Sie für den Fall eines wirksamen Testamentes gegenüber Ihrer Stiefmutter Pflichtteilsansprüche haben. Diese sollten deshalb durch den Vergleich nicht ausgeschlossen werden.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2006 | 03:13

Vielen Dank fuer die rasche Hilfe. Das hilft mir schon ein Stueck weiter. Ich habe nur eine kleine Nachfrage, da ich mir nicht sicher bin den letzten Paragraphen richtig verstanden zu haben. Sollte ich das Einigungsangebot annehmen, steht mir trotzdem noch mein Pflichteil zu? Das momentane Angebot bietet mir schon fast 50% des Nachlasses an, wenn ich meinen Einspruch zurueck ziehe.
Sollte sich meine Stiefmutter doch nicht an die Abmachung halten und ich muesste klagen, welches Amtsgericht waere in diesem Falle zustaendig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2006 | 09:50

Guten Morgen,

meine letzte Bemerkung war nur als Merkposten gemeint. Es kommt natürlich auf den Wortlaut der Vereinbarung an. Wenn Ihnen schon jetzt fast 50 % des Nachlasses angeboten werden, gehe ich davon aus, daß auch Pflichtteilsansprüche mit abgegolten sind.

Eine Klage wäre nach Ihren Angaben aufgrund des Wertes vor einem Landgericht durch einen Anwalt einzureichen. Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk Ihr Vater seinen letzten Wohnsitz hatte.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß

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