Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das Testament findet Berücksichtigung, wenn es wirksam ist.
Wird bei der Errichtung eines Testaments auf notarielle Hilfe verzichtet, so wird eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung verlangt, vgl. § 2247 Abs. 1 BGB
.
Der erteilte Erbschein wäre damit unrichtig.
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht nach § 2361 Abs. 1 BGB
einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Ob das aufgefundene Testament tatsächlich gültig ist, kann ich von hier aus - ohne Inaugenscheinnahme des Dokumentes - nicht abschließend beurteilen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
10. April 2012
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16:35
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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