Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Teilzeit Kündigen und neu Beantragen/ Verschieben
Grundsätzlich würde mit der Beantragung und Annahme der Elternteilzeit zum 01.08.2020 ein rechtsverbindlicher Vertrag mit ihrem Arbeitgeber entstehen, von dem sie sich nicht ohne weiteres einseitig lösen können. Sie müssten den Teilzeitvertrag also kündigen, was keine Auswirkung auf das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis hat. Ein Rechtsanspruch auf Verschiebung der Teilzeit, die einmal nach §15 BEEG
vereinbart wurde, gibt es nicht, diesbezüglich bliebe ihnen nur die Einigung mit dem Arbeitgeber oder eben die Kündigung. Aber sie hätten die Möglichkeit, trotz der Kündigung erneut eine Teilzeit zu beantragen, dies muss bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit geschehen ( § 15 Abs. 7 BEEG-nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen vorher), wobei der Arbeitgeber diesen Antrag bis 4 Wochen nach Zugang des Antrags ablehnen, sonst gilt die verringerte Arbeitszeit als vereinbart, § 15 Abs. 8 BEEG
.
Somit besteht kein einseitiger Anspruch, die Teilzeit zu verschieben, wenn hierfür bereits eine Einigung getroffen wurde. Sie kann nur gekündigt und neu beantragt werden, wobei das Risiko der Ablehnung besteht.
2. Neue Teilzeit bei neuer Elternzeit:
Soweit sie anfragen, ob sie bei jeder Elternzeit die Teilzeit separat beantragen müssen, so ist ein einheitlicher Antrag zwar möglich ( § 15 Abs. 6 BEEG
und birgt ein geringeres Risiko der Ablehnung) , aber in ihrer Situation nicht empfehlenswert, um zukünftige Entwicklungen besser berücksichtigen zu können. Daher empfehle ich grundsätzlich in jeder Elternzeit je einen Antrag auf Teilzeit zu stellen, aber sie können auch ein Enddatum für die gesamte Teilzeit ( an dass sie dann gebunden sind) angeben.
Empfehlung:
Da sie die Teilzeit erst noch beantragen, empfehle ich ihnen , von Anfang an mit offenen Karten zu spielen und dem Arbeitgeber gegenüber klar zu formulieren, dass noch nicht sicher gestellt ist, für ihre Kinder eine Betreuungsmöglichkeit ab August 2020 zu finden. Sie sollten in den Teilzeitvertrag also eine Regelung mitaufnehmen, wie und bis wann, das Teilzeitverhältnis ohne Auswirkung ( in der Regel liegt keine Auswirkung auf das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis vor, so dass so eine Regelung nur Klarstellungsfunktion hat) gekündigt werden kann und dass die nicht Aufnahmemöglichkeit in der KITA einen besonderen Kündigungsgrund für die Teilzeitvereinbarung darstellt. Es wäre auch sinnvoll, in der Vereinbarung festzuhalten, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein späterer erneuter Antrag auf Teilzeit möglich ist oder ob und inwieweit eine Verschiebung in Betracht kommt, wenn es mit dem Wiedereinstieg wegen dem KITA - Platz nicht klappt. Auch wenn gesetzlich die Verschiebung nicht vorgesehen ist, können sie sich mit ihrem Arbeitgeber natürlich hierüber einigen, dem steht das Gesetz nicht entgegen, aber ich empfehle zwingend alles schriftlich festzuhalten.
Ich sehe keinen Grund, warum der Arbeitgeber sich diesbezüglich nicht wohlwollend mit ihnen einigen sollte, zumal selbst wenn sie die Teilzeit in Elternzeit nicht antreten der Arbeitgeber einem absoluten Kündigungsverbot unterliegt. Er hat also durchaus ein Interesse daran, sich mit ihnen zu einigen, solange er die Planungshoheit sicher besitzt und dass erreichen sie am besten, in dem sie von vornherein angeben, dass es schwierig ist einen Betreuungsplatz zu finden und dass sie anstreben längere Zeit in Teilzeit zu arbeiten.
Fazit:
Sollte ihnen keine Einigung möglich sein, bliebe der Weg über eine Kündigung des Teilzeitvertrages mit späterer erneuter Antragstellung auf Teilzeit, die der Arbeitgeber aber ablehnen kann.
Dann könnte man nur versuchen, den späteren Antrag vor dem Arbeitsgericht einzuklagen ( § 15 BEEG
, Begründung: Die vom Arbeitgeber vorgegeben Gründe rechtfertigen die Ablehnung nicht). Allerdings sorgt so eine Klage oft für Unmut am Arbeitsplatz und dafür dass das gesamte Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit vom Arbeitgeber möglichst schnell gekündigt wird. Daher sollte hier immer eine genaue Abwägung stattfinden und geschaut werden, ob eventuell eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (Zustimmung des alten Arbeitgebers erforderlich) übergangsweise mit Blick auf die Zukunft der bessere Weg ist.
TIPP:
Ein entsprechender Anspruch auf spätere Reduzierung der Teilzeitarbeit, falls das erste mal scheitern, kann sich aber aus § 8 TzBfG
ergeben, denn auch nach diesem ist die Reduzierung der Arbeitszeit möglich, wenn dies 3 Monate zuvor angezeigt wurde, ohne dass dieser Anspruch auf eine Elternzeit zugeschnitten ist. Folglich hilft er ihnen nur weiter, soweit sie die Elternzeit verlassen und nach dieser eine Verringerung anstreben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Sollte mein Arbeitgeber nicht mit einer Klausel einverstanden sein, dass eine Verschiebung möglich ist und ich tatsächlich nicht antreten kann, sondern dann erst im September nächsten Jahres in der Elternzeit meines 2. Sohnes, kann der erneute Antrag auf Teilzeit dann einzig und allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil ich den ersten Teilzeitvertrag gekündigt habe, wenn sonst keine Gründe vorliegen?
Ich bedanke mich für ihre ausführliche Antwort.
Liebe Fragestellerin, gerne zu ihrer Nachfrage.
Allein die Begründung, dass sie die erste Teilzeitvereinbarung gekündigt haben, wird für eine Begründung der Ablehnung nicht genügen, vielmehr muss der Arbeitgeber betriebliche Grunde angeben. Diese wären dann unter Bewertung aller Einzelumstände (z.B. Gründe für die Kündigung der damaligen Teilzeit) mit ihrem Interesse (Gründe für die Teilzeit) abzuwägen, um zu bestimmen, ob ihr Ersuchen um Teilzeit überwiegt. Ein Überwiegen ist umso wahrscheinlicher, je mehr sie z. B. Wirtschaftlich (Existenzsicherung) oder wegen Betreuungszeiten (KITA schreibt bestimmte Zeiten vor) auf die Teilzeit angewiesen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow