Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie Anspruch auf ihren ehemaligen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wenn, wie in Ihrem Fall, die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert worden ist, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.
Da Ihre ehemalige Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden ist, wird Ihr Arbeitgeber Ihnen eine vergleichbare Stelle anbieten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank für Ihre Anrtwort. Gilt Ihre Aussage auch für die Qualität der Stelle - sprich, wenn ich vorher eine Stelle in der unteren Führungsebene hatte, habe ich nach der Elternzeit auch wieder Anspruch auf eine Stelle in der unteren Führungsebene?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz einsetzen, soweit dies durch sein Direktionsrecht gedeckt ist.
Es gilt, daß Sie auf einem Arbeitsplatz einzusetzen sind, der Ihrem bisherigen Arbeitsplatz gleichwertig ist. Das muß aber nicht zwingend heißen, daß Sie nun wieder auf der "unteren Führungsebene" eingesetzt werden müssen. Der neue Arbeitsplatz muß nur gleichwertig sein. Was als gleichwertiger Arbeitsplatz anzusehen ist, entscheidet im Streitfall das Gericht.
Unzulässig dürfte es in Ihrem Fall z. B. sein, Sie als Sachbearbeiterin zu beschäftigen, also in einer Position, die unter Ihrer bisherigen Stellung im Betrieb angesiedelt ist.
Die Abgrenzung, was noch eine gleichwertige Stelle ist und welche Arbeitsstelle schon aus diesem Erfordernis herausfällt, ist nicht einfach und hängt vom Einzelfall ab.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt