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Rückkehr nach Elternzeit- vergleichbare Stelle

23. November 2009 21:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


19:57

Ich befinde mich momentan in Elternzeit, arbeite aber seit 6 Monaten wieder in Teilzeit in meinem Unternehmen. In wenigen Monaten endet nun meine Elternzeit und ich würde gerne zu meiner alten Arbeitszeit und zu einer Position, die mit der vergleichbar ist, die ich vor der Elternzeit hatte, zurückkehren. Momentan habe ich eine Sachbearbeiterstelle, da ich meine Arbeitszeit stark reduziert habe (15h/Woche). Vor der Elternzeit war ich Teamleiterin (30h/Woche).
Laut meinem Arbeitsvertrag wurde ich als Sachbearbeiterin eingestellt, erhielt jedoch bei der Beförderung ein Schreiben, das sich auf meinen Arbeitsvertrag bezog:"... wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie ab xx.xx.xx als Teamleiterin tätig sein werden. Ihre Dienstbezeichnung und Ihr Arbeitsgebiet ändern sich wie folgt: Teamleiterin in der Abteilung XY"
Meine alte Stelle ist natürlich mittlerweile besetzt.
Die Rückkehr zu meiner alten Arbeitszeit wird problemlos sein, ich fürchte jedoch, dass man mir keine adäquate Stelle anbieten wird. Habe ich einen Anspruch darauf?

23. November 2009 | 22:05

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie Anspruch auf ihren ehemaligen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wenn, wie in Ihrem Fall, die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert worden ist, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

Da Ihre ehemalige Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden ist, wird Ihr Arbeitgeber Ihnen eine vergleichbare Stelle anbieten müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. November 2009 | 19:27

Vielen Dank für Ihre Anrtwort. Gilt Ihre Aussage auch für die Qualität der Stelle - sprich, wenn ich vorher eine Stelle in der unteren Führungsebene hatte, habe ich nach der Elternzeit auch wieder Anspruch auf eine Stelle in der unteren Führungsebene?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. November 2009 | 19:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz einsetzen, soweit dies durch sein Direktionsrecht gedeckt ist.

Es gilt, daß Sie auf einem Arbeitsplatz einzusetzen sind, der Ihrem bisherigen Arbeitsplatz gleichwertig ist. Das muß aber nicht zwingend heißen, daß Sie nun wieder auf der "unteren Führungsebene" eingesetzt werden müssen. Der neue Arbeitsplatz muß nur gleichwertig sein. Was als gleichwertiger Arbeitsplatz anzusehen ist, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Unzulässig dürfte es in Ihrem Fall z. B. sein, Sie als Sachbearbeiterin zu beschäftigen, also in einer Position, die unter Ihrer bisherigen Stellung im Betrieb angesiedelt ist.

Die Abgrenzung, was noch eine gleichwertige Stelle ist und welche Arbeitsstelle schon aus diesem Erfordernis herausfällt, ist nicht einfach und hängt vom Einzelfall ab.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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