Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie Anspruch auf ihren ehemaligen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wenn, wie in Ihrem Fall, die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert worden ist, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.
Da Ihre ehemalige Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden ist, wird Ihr Arbeitgeber Ihnen eine vergleichbare Stelle anbieten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt