Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Eine rechtliche Chance auf Aushandlung einer Abfindung besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses theoretisch immer.
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, ein Arbeitnehmer habe im Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen "Rechtsanspruch" auf Zahlung einer Abfindung gegen den Arbeitgeber.
Eine Abfindung kann (und muss) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich ausgehandelt werden - d.h. der Arbeitgeber muss der Zahlung der Abfindung (und ihrer Höhe) im Rahmen des Vertrages zustimmen.
Ein Arbeitgeber wird umso eher der Zahlung einer Abfindung zustimmen, und umso mehr bereit sein, eine hohe Abfindung zu zahlen, je dringender er den betreffenden Arbeitnehmer loswerden will, und je stärker der rechtliche Kündigungsschutz des Arbeitnehmers ist.
(Bei der Aushandlung einer Abfindung spielen, davon abgesehen, das Alter des Arbeitnehmers und die Dauer seiner zurückgelegten Beschäftigungsjahre im Betrieb des Arbeitgbers eine Rolle. Generell gibt es eine "Faustregel", dass Arbeitnehmer unter 50 Jahre ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beim Arbeitgeber, und ab 50 Jahre ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr erhalten. Dies ist aber nur eine Faustregel, die sich in der Praxis vielfach herausgebildet hat, hierauf besteht kein Rechtsanspruch, es kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden.)
Wenn im Betrieb des Arbeitgebers Ihrer Frau im Schnitt mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigt werden, genießt Ihre Frau auch nach Ende der Elternzeit gesetzlichen Kündigungsschutz und kann nur unter engen Voraussetzungen vom Arbeitgeber gekündigt werden.
Hinzu kommt, dass eine Arbneitnehmerin, die aus der Elternzeit zurückkehrt, vom Arbeitgeber beanspruchen kann, wieder auf demselben Arbeitsplatz wie vor Beginn der Elternzeit zu denselben Bedingungen beschäftigt zu werden; dies folgt daraus, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht.
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Service/fragen-und-antworten,did=162784.html
Auf das Angebot des Arbeitgebers, in einem 150 km entfernten Büro eingesetzt zu werden, braucht sich Ihre Frau demnach nicht einzulassen.
Ich empfehle Ihrer Frau, sich gegenüber ihrem Arbeitgeber durch einen Anwalt vertreten zu lassen, der ihn unter Klageandrohung auffordert, Ihre Frau wieder auf ihrem alten Arbeitsplatz einzusetzen, und hierbei gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer geltend zu machenden Abfindung anbietet. Da der Arbeitgeber Ihre Frau auf Grund des zerrütteten Verhältnisses mit Sicherheit auf keinen Fall mehr auf ihrem alten Arbeitsplatz wird einsetzen wollen - und unterstellt, Ihre Frau genießt gesetzlichen Kündigungsschutz - stehen die Voraussetzungen gut, dass der Arbeitgeber sich als Ergebnis von Verhandlungen auf die Zahlung einer hohen Abfindung einlassen wird. Aber, solche Verhandlungen sollten auf Seiten Ihrer Frau von einem "Profi" geführt werden, der auf diesem Gebiet Erfahrung hat.
Frage 2:
Hier ist § 5 Abs. 1 Satz 1
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) einschlägig:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitteilung kann (und muss ggfs.) bereits vor dem ersten Arbeitstag dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorher eingetreten ist. Die Mitteilung ist nicht formbedürftig, kann also auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. (Letzteres ist aus Nachweisgründen vorzuziehen.)
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz EFZG
). Diese Bescheinigung muss der Arbeitnehmer nicht persönlich übergeben, sie kann auch übersandt oder durch einen Boten überbracht werden.
Frage 3:
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht Ihrer Frau zu Urlaubsabgeltung für noch nicht genommenen Jahresurlaub (§ 7 Abs. 4 BUrlG
) sowie noch offene Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für einen Zeitraum bis zu 6 Wochen, § 3 Abs. 1 EFZG
. (Nach diesem Zeitraum zahlt die Krankenkasse bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.)
Wenn Ihre Frau eine Abfindung haben möchte, darf sie das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Eigenkündigung beenden. (Dann gibt es für den Arbeitgeber keinen Grund mehr, eine Abfindung zu zahlen.)
Falls außergerichtliche Verhandlungen scheitern, sollte Ihre Frau eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Weiterbeschäftigung auf ihrem alten Arbeitsplatz zu denm alten Arbeitsbedingungen erheben.
Als Ergebnis einer solchen Klage ist es wahrscheinlich, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs aufgehoben wird, und der Arbeitgeber eine Abfindung an Ihre Frau zahlen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen