Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte.
Was ihr Arbeitgeber intern Änderungen vornimmt, also die Abteilungen trennt, berührt diese Ihren Prämienanspruch nicht. Eine Änderung Ihrer Vergütung kann nur durch eine Änderungsvereinbarung oder wirksame Änderungskündigung erfolgen. Der Umstand, dass Sie in Elternzeit waren, ändert daran nichts. Bei Elternzeit gilt ohnehin eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit. Diese Frist ist auch für Änderungskündigungen entsprechend anzuwenden.
Damit wäre auch die Frage nach dem Ausgleichsanspruch beantwortet. Sie können an der alten Regelung festhalten. Ob ein Ausgleichsanspruch besteht oder nicht, ist anahnd des Sachverhaltes kaum zu beantworten. Eventuell käme ein Anspruch analog den Bestimmungen für Handelsvertreter oder aus betrieblicher Übung in betracht, wenn sonst so bei ihrem Arbeitgeber verfahren wird.
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, dürfte Arbeitgeber eine entsprechende prozentuale Anpassung Ihrer Umsatzprämie von Ihnen verlangen bzw. durchführen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Abdul-Rahman
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wenn ich meine Arbeitszeit bei der Rückkehr verkürze, also in Teilzeit zurückkehre, ist verständlich, daß meine Vergütung prozentual entsprechend der Stunden geringer ausfällt.
Aufgrund der Trennung der Abteilung fehlt mir in der Prämie ein großer Anteil. Wenn ich sie richtig verstehe, steht mir bei Vollzeit die volle Prämie zu, wenn ich aber Teilzeit wiederkomme, kann der Arbeitgeber, mir eine kleinere Abteilung und somit ein niedrigeres Ausgangsgehalt zuweisen?
Richtig, wenn Sie in Vollzeit zurückkehren, steht Ihnen vertraglich die volle Umsatzprovision zu.
Wenn Sie nun Ihre Arbeitszeit auf Teilzeit umstellen lassen möchten, kann der Arbeitgeber vortragen, dass die bisherige Ausgestaltung so nicht möglich ist und auch eine Änderung der Vergütung vorgenommen werden muss. Das wäre ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung im Teilzeitarbeitsverhältnisses:
Nach § 4
Teilzeit- und Befristungsgesetz darf ein Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Die Frage nach Ihrer Umsatzprovision ist somit nach deren Sinn und Zweck auszulegen. Wenn die Umsatzprovision als Ausgleich für besondere Belastungen als solche gezahlt wird, ohne dass ein Zusammenhang zum Umfang der Arbeitsleistung hergestellt werden kann, muss die Umsatzprovision ungekürzt bzw. anteilig gekürzt weitergezahlt werden.
Im konkreten Fall, kann ich Ihre Frage jedoch nicht abschließend beantworten. Hierzu müssten weitere Sachverhaltsangaben vorliegen. Anhand der geschilderten Umstände gehe ich aber davon aus, dass der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die völlige Streichung der Umsatzprovisionen bei Teilzeitarbeit darlegen könnte.
Wenn Sie nun in Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber treten, sollten Sie vielleicht den Umstand, dass Sie auf Teilzeit umstellen möchten, zunächst nicht erwähnen und sich zunächst dessen Vorstellungen für die Umsatzprovisionen bei Vollzeit anhören.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.