Sehr geehrte Fragestellerin,
Auf der Grundlage Ihrer Angaben darf ich Ihnen verbindlich antworten wie folgt.
Sie haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, nach der Elternzeit Ihren früheren Arbeitsplatz unverändert wieder einzunehmen.
Nun sagen Sie allerdings, Sie haben mit dem Arbeitgeber etwas unterschrieben, wonach Sie in den ersten 6 Monaten nach der Elternzeit mit 35 Stunden die Woche starten. Es kommt nun darauf an, ob das eine förmliche Abänderung Ihres Arbeitsvertrages war, dann sind Sie zunächst daran gebunden. Wenn es hingegen nur eine Art Absichtserklärung zur Regelung der Tätigkeit nach der Elternzeit war, können Sie verlangen, dass Sie gemäß Arbeitsvertrag beschäftigt werden, also mit 40 Stunden.
Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag abgeändert wurde, können Sie grundsätzlich verlangen, wieder 40 Stunden beschäftigt zu werden, der Arbeitgeber kann das dann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Derartige betriebliche Gründe sind natürlich bei einem 1000 - Mann Unternehmen kaum denkbar.
Im Ergebnis können Sie also in jedem Fall fördern, 40 Stunden beschäftigt zu werden, die Argumentation ist nur etwas unterschiedlich.
Ich hoffe, ich könnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 15.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
15.12.2018
|
15:06
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
Leinpfad, 2
22301 Hamburg
Tel: +49404103011
Tel: 04502 888 718
Web: http://www.ra-bruemmer.com
E-Mail: