Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz zu den "alten" Bedingungen. Das muss nicht zwangsläufig der alte Arbeitsplatz sein. Der nach Elternzeit einzuräumende Arbeitsplatz muss aber gleichwertig sein, was zum Beispiel die Stundenzahl und auch die Entfernung zum Wohnort angeht.
Eine einseitige Stundenerhöhung ist nicht möglich. Auch kann Ihnen kein Arbeitsplatz angeboten werden, der in einer unzumutbaren Entfernung zu Ihrem Wohnort ist. Ein Arbeitsplatz in einer Filiale am gleichen Wohnort ist sicherlich gleichwertig.
Ich stimme Ihnen zu, dass hinter der Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers System steckt. Es liegt doch auf der Hand, dass nach Elternzeit gerade wegen der Versorgung des Kindes kaum jemand einer Erhöhung seiner früheren Stundenzahl zustimmen kann.
Im übrigen konnte sich Ihr Arbeitgeber darauf einstellen, dass Sie zumindest zur gleichen Stundenzahl nach der Elternzeit zurückkehren werden. Dieses hätte er bereits bei seiner Personalplanung berücksichtigen müssen.
Sie sollten sich daher auf eine Stundenerhöhung nicht einlassen.
Nach Ihrer Schilderung können Sie vielmehr auch auf die beantragte Teilzeit bestehen.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass die formalen Voraussetzungen für eine Teilzeit nach § 8 TzBfG
(Teilzeit- und Befristungsgesetz) erfüllt sind und Sie einen entsprechenden Antrag drei Monate vor Beginn der Teilzeit gestellt haben.
Der Arbeitgeber kann die begehrte Teilzeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe diese nicht zulassen und/oder es aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, Ihnen diese Teilzeit einzuräumen. In Anbetracht der Größe Ihres Arbeitgebers sollte dieses aber möglich sein.
Sie können diesen Anspruch auf Einräumung der Teilzeit auch gerichtlich geltend machen.
Bevor es dazu kommt, ist die Strategie der Annährung der richtige Weg. Sollte ein Betriebsrat oder Personalrat vorhanden sein- wovon ich zunächst ausgehe- , wenden Sie sich an diesen und bitten um Vermittlung. Sinnvoll ist sicher ein Gespräch am "runden" Tisch, damit beide Seiten Ihre Argumente anbringen können. Sie können sich auch bereits jetzt von einem Rechtsanwalt vor Ort vertreten lassen, der diese Verhandlungen übernimmt.
Sie sollten in dem Gespräch deutlich machen, dass Sie zumindest auf die gleiche Stundenzahl bestehen und letztendlich auf Ihr Recht verweisen, Ihren Anspruch gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 24.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.05.2006
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17:26
Antwort
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