Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Bei allen Formen der Erwerbstätigkeit darf die Tätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten, § 15 Abs. 7 BEEG
.
Gem. § 15 Abs. 4 - Abs. 7 BEerzGG besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit zunächst bei dem gleichen Arbeitgeber.
Eine Teilzeitarbeit kann auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen oder eine selbständigen Tätigkeit aufgenommen werden. Hierfür ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers zwingend erforderlich.
Diese Zustimmung kann der bisherige Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen aus “dringenden betrieblichen Gründen” schriftlich ablehnen. Im Regelfall ist der Arbeitgeber zur Zustimmung verpflichtet.
Da in Ihrem Fall bereits die Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorliegt, können Sie bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Eine weitere Pflicht zur Anzeige oder eine nochmalige Zustimmung ist hierbei nicht erforderlich.
Soweit es sich allerdings im ein Konkurrenzunternehmen handelt sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber anzeigen, um etwaigen Interessenkonflikten vorzubeugen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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