Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ein Widerspruch des Arbeitgebers ist nur innerhalb der 4-Wochenfrist möglich. Zwar fingiert das Gesetz nach Ablauf der Frist keine Zustimmung, dies ist jedoch unschädlich, weil die Rechtsprechnung ihm dann keine rechtlich geschützten Interessen mehr zubilligt (BAG 26.6.1997).
Der Arbeitgeber hat im Übrigen die Schriftform zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Cohnen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zunächst vielen Dank für die prompte Antwort!
Dann kann ich also - wenn mein Arbeitgeber nicht mehr bis 30.12.2006 unter Einhaltung der Schriftform widerspricht - ab 1. Januar 2007 bei einem anderen Arbeitgeber ein Teilzeitdienstverhältnis eingehen?
Zu den Fristen und der Form ist noch folgendes zu ergänzen:
Die Frist zur Erklärung der Zustimmung endet bereits mit Ablauf des 30.12.2006 (§§ 187 Abs.1
, 188 Abs.2 BGB
).
Bei der elektronischen Übermittlung von Willenserklärungen ist § 126a BGB
zu beachten, sofern das Gesetz Schriftform vorsieht. Schriftform ist für die Erklärung des Arbeitgebers gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 BErzGG erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Cohnen
Rechtsanwalt
Die Frist zur Erklärung der Zustimmung endet bereits mit Ablauf des 29.12.2006
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Schöner wäre gewesen, Sie hätten den Antrag auf Zustimmung nicht per e-mail gestellt. Da das Gesetz aber gerade für diesen Antrag keine Schriftform vorsieht - grundsätzlich ja.
Anderes könnte noch gelten, wenn Sie in Ihrem Antrag keine ausreichenden Angaben über die angestrebte Teilzeitarbeit/den Arbeitgeber gemacht hätten, um Ihrem Arbeitgeber eine Beurteilung dringender betrieblicher Hindernisse - etwa Konkurrenzsituation oder Geheimnispflichten - zu ermöglichen. Ihr Arbeitgeber begründet die verspätete Zustimmung jedoch nicht mit unzureichenden Angaben Ihrerseits, sondern mit internen Abstimmungserfordernissen. Dies ist unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Cohnen
Rechtsanwalt