Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihres Sachverhaltes und unter Berücksichtiung Ihres Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Vorab sei angemerkt, dass die Elternzeit einer Genehmigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht bedarf. Lediglich die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 BEEG
).
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich anzeigen, für welche Zeit er die Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes beansprucht. Soll die Elternzeit gleich nach der Geburt beginnen, sind sechs Wochen ausreichend.
Während der Elternzeit besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der ursprünglichen Arbeitszeit, wenn:
1. der Betrieb mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt,
2. das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll
4. keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
5. der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
Eltern dürfen während der Elternzeit nur bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 4 BEEG
. In dem es heißt:
"Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. (...)"
Ihr Arbeitgeber kann die Zustimmung zu einer Reduzierung auf Teilzeit gemäß § 15 Abs. 4 und Abs.7 BEEG
nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld während der Elternzeit zu beziehen, wenn der Elternteil den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes für eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung steht.
Soweit Ihr Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können Sie gem. § 15 Abs. 7 BEEG
Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Diese Ausführungen vorangestellt, komme ich nun zu Ihren Fragen:
1. Frage
Da ich den kompletten Inhalt des Schreibens Ihrer Personalabteilung nicht kenne, kann ich Ihnen keinen abschließenden Rat geben.
Aus meiner Sicht sollten Sie der Personalabteilung bzw. Ihrem Arbeitgeber aber mitteilen, dass Ihnen eine Teilzeitregelung bereits seitens Ihres alten Managers zugesichert wurde.
Vorausgesetzt dieser war dazu befugt, Ihren Antrag auf Teilzeit zuzustimmen, müsste sich Ihr Arbeitgeber diese Zustimmung zurechnen lassen.
Zudem sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Teilzeit aus rein zeitlicher Sicht möglich ist, wie Sie es hier schildern. Insoweit könnten Sie die Begründung, man könne Sie nicht für 3/4-Tage einsetzen, widerlegen.
2. Frage
Wenn Sie trotzdem auf Arbeit gehen, beenden Sie die Elternzeit eigenmächtig. Da die Beendigung der Elternzeit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers bedarf, dürfte dies ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeuten.
Während der Elternzeit besteht absoluter Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitgeber ist in der Zeit unzulässig. Dem Arbeitgeber steht aber weiterhin die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung zur Verfügung. Insoweit müsste aber ein wichtiger Grund gegeben sein. Ein solcher begründet sich nicht dadurch, dass Sie zur Elternzeit zu Hause bleiben, weil Ihr Arbeitgeber einer Teilzeit nicht zugestimmt hat.
3. Frage
Mein Rat an dieser Stelle ist, dass Sie, um den Betriebsfrieden nicht zu stören, bei Ihrem Vorgesetzten Ihr Anliegen anbringen, wenn Sie der Auffassung sind, bei der Personalabteilung nicht weiterzukommen.
Sollten Sie sich nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen können, haben Sie noch die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf Teilzeit gerichtlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen.
Insoweit dürften die Erfolgsaussichten gut sein, wenn tatsächlich keine betrieblichen Gründe vorliegen, die die Ablehnung der Teilzeit rechtfertigen. Dies bedarf jedoch für eine abschließende Beurteilung einer umfassenden näheren Prüfung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geboten zu haben.
Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Sollten Sie weitere anwaltliche Unterstützung beim Durchsetzen Ihrer Ansprüche benötigen, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 25.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Thiede,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Sie scheiben: "Da ich den kompletten Inhalt des Schreibens Ihrer Personalabteilung nicht kenne, kann ich Ihnen keinen abschließenden Rat geben.".
Den relevanten Teil des Schreibens der Personalabteilung habe ich hier voll zitiert.
Die Ablehnung meines Antrags auf Teilzeit während der Elternzeit war wirklich so knapp/lapidar wie bereits aufgeführt. Hier nochmal:
"Leider können wir Ihrem Antrag auf Teilzeit aus dringenden betrieblichen Gründen nicht entsprechen ... bei 30 Stunden Teilzeit ergibt sich ein 3/4 Tag, an dem das Unternehmen Sie nicht einsetzen kann - wir können Sie somit nicht wirtschaftlich einsetzen. Auch durch eine betriebliche Umorganisation ließe sich dies nicht erreichen".
Mehr Begründung wurde mir nicht gegeben.
Nachfrage zu § 15 Abs. 4 BEEG
:
Ist diese lapidare Begründung seitens meines Arbeitgebers nach § 15 Abs. 4 BEEG
als valide Ablehung aus "dringenden betrieblichen Gründen" zu werten? Wie würden Arbeitsgerichte hier Ihrer Erfahrung nach entscheiden?
Weiter steht in § 15 Abs. 4 BEEG
: " ... [Arbeitgeber] kann sie nur innerhalb von vier Wochen ... ablehnen.". Was, wenn die Ablehnung erst NACH diesen vier Wochen erfolgt? Gilt die Teilzeit dann automatisch als genehmigt? Leider findet sich darüber nichts relevantes/definitives im Internet.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
1. Nachfrage
Grundsätzlich reicht die "lapidare Begründung" Ihres Arbeitgebers aus, um sie als Ablehung aus betrieblichen Gründen zu werten. Insoweit gibt es keine gesetzlichen Vorschriften in welchem Umfang die Begründung zu erfolgen hat.
Eine andere Frage ist, ob tatsächlich auch derartige betriebliche Gründe vorliegen, die die Ablehung rechtfertigen.
Dies müsste Ihr Arbeitgeber im Streitfall im Gerichtsverfahren beweisen. Aus meiner Erfahrung gelingt es Arbeitgebern häufig sehr gut, diese Tatsachen zu beweisen, da es sich hierbei in der Regel um komplexe innerbetriebliche Umstände handelt, in die der Arbeitnehmer meist keinen Einblick hat und entsprechend auch nicht dagegen argumentieren kann.
Wenn Ihr Arbeitgeber diesen Beweis erbringen kann, würde ein Gericht wahrscheinlich zu seinen Gunsten entscheiden.
2. Nachfrage
Hält der Arbeitgeber die 4 Wochen-Frist, in der er über den Teilzeitantrag des Arbeitnehmers entscheiden soll, ist der Arbeitnehmer lediglich berechtigt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen zu erheben.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 7
letzter Satz BEEG.
Danach kommt als Rechtsfolge der Fristversäumnis nicht eine Fiktion der Zustimmung des Arbeitgebers zum Teilzeitverlangen in Betracht, sondern dem Arbeitnehmer wird dadurch lediglich möglicht, Klage zu erheben.
Im Ergebnis haben Sie aufgrund der verspäteten Ablehnung die Möglichkeit Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen. In diesem Rahmen können Sie dem Gericht Ihre Gegendarstellung zu den von Ihrem Arbeitgeber genannten betrieblichen Gründen vortragen.
Da ich nicht weiß, in welchem Umfang Ihr Arbeitgeber Beweise für das tatsächliche Vorliegen dringender betrieblicher Gründe vorbringen kann und wird, kann ich keine abschließende Beurteilung über eine mögliche Entscheidung eines Gerichtes in Ihrem Falle abgeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen und wünsche viel Erfolg beim Durchsetzen Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin