Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab möchte ich Sie insoweit beruhigen, dass von Ihnen nicht verlangt werden kann, die Eigentumswohnung zu verkaufen.
Die selbstgenutze Immobile- hier in Form der Eigentumswohnung - muss nicht verwertet werden.
Das gilt sowohl für den Fall, dass ein Rückforderungsanspruch gegen Sie geltend gemacht werden sollte oder Sie auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden.
Sie weisen bereits zutreffend darauf hin, dass ein Rückforderungsanspruch bestehen könnte.
Die Voraussetzungen bei deren Vorliegen eine Schenkung zurückgefordert werden könnte, sind im BGB geregelt. Gemäß § 528 BGB
kann eine Schenkung bei Verarmung des Schenkers der Fall. Gemäß § 529 BGB
ist eine Schenkung jedoch ausgeschlossen, wenn - worauf Sie bereits hingewiesen haben, seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind.
Die Rückforderung ist auch ausgeschlossen, wenn Sie duch die Rückforderung nicht mehr in der Lage wären Ihren eigenen standegemäßen Unterhalt zu wahren oder auch den Unterhaltspflichten gegenüber z.B. Ihrem Kind und Ihrer Frau nicht mehr nachkommen könnten.
Ob letzeres im Falle einer Rückforderung vorliegt müsste dann genau geprüft werden. Es wird auf die wirtschaftliche Situation ankommen, die dann bei Inanspruchnahme gegeben ist.
Eine Rückforderung ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine Schenkung im Sinne des § 526 BGB
handelt, sondern um eine sogenannte Pflicht- oder Anstandsschenkung. Damit sind solche Schenkungen gemeint, denen eine Gegenleistung von Ihnen gegenübersteht. Eine solche Gegenleistung ist in Hilfs-, Betreuungs- und/oder Pflegeleistungen zu sehen.
Wenn sie z.B. bereits dieses Leistungen Ihrer Mutter gegenüber erbracht hätten und später nun dem Vater, könnte eine Rückforderung entfallen. Allerdings müssten diese Leistungen nachgewiesen werden müssen.
Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann, wie oben ausgeführt, eine Rückforderung erfolgen, aber der Verkauf der Wohnung kann nicht verlangt werden.
Berücksichtigen Sie dabei auch, dass die Rückforderung auch nur in Höhe der Aufwendungen durch das Sozialamt erfolgen kann. Diese Höhe steht derzeit auch noch nicht fest; ebenso wie Ihre mögliche Unterhaltsverpflichtung.
In Ihrem Fall liegt nach meinem Dafürhalten auch noch ein ganz anderer Ansatzpunkt. Sie führen aus, dass Ihre Mutter verstorben ist und das Barvermögen an Ihren Vater ging. Zu prüfen wäre, ob Ihnen insoweit ein Pflichtteilsanspruch oder auch ein Erbschaftsanspruch zusteht. Wenn dieses der Fall wäre, kann man den gesamten Ihnen überlassenen Betrag nicht als Schenkung ansehen. Ein Teil kann dann als Erbschaft angesehen werden und würde dann so oder so nicht der Rückforderung unterliegen.
Sollte hier überhaupt eine Schenkung angenommen werden, müssten Sie im Falle der Rückforderung den Betrag zahlen, wenn diese Rückforderung zu Recht bestehen sollte. Ob Sie nun diesen aus Ersparnissen leisten oder einen Kredit aufnehmen, bleibt Ihnen unbenommen. Sollten Sie den Betrag für die Finanzierung der Wohnung verwenden, müsste, wenn keine Barmittel vorhanden wäre, dann tatsächlich später ein Kredit aufgenommen werden. Das Vorgehen jetzt sollte nach Ihrer Situation aus wirtschaftlichen Gesichtpunkten erfolgen.
Hier sollte in der Tat durch eine individuelle Sachverhaltsaufklärung ersteinmal geklärt, in welcher Höhe, wenn überhaupt von einer Schenkung ausgegangen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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Diese Antwort ist vom 22.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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