Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine "Rückforderung der Schenkung" durch die Sozialbehörde kommt nicht in Betracht. Schenker war Ihr Vater, bedürftig hingegen wird unter Umständen Ihre Mutter. Dies ist nicht gleichzusetzen. Der Bedürftige ist nur gehalten, zunächst eigenes Vermögen zu verwerten oder Schenkungen eigenen Vermögens notfalls rückgängig zu machen. Insofern kann ein Zugriff auf das Haus also nicht erfolgen.
Als Kind sind Sie Ihrem Eltern aber grundsätzlich unterhaltspflichtig. Bei Eintritt der Bedürftigkeit Ihrer Mutter wird die Behörde also prüfen, ob Sie nach Ihrem Einkommen und Vermögen unterhaltspflichtig sind. Dabei spielt das Haus natürlich auch eine gewichtige Rolle, weil man Ihnen Mieteinnahmen aus dem Haus zurechnen kann, selbst wenn Sie dieses leer stehen lassen. Insofern beeinflusst die Tatsache, dass Sie das Haus übertragen bekommen haben, Ihre Leistungsfähigkeit für Unterhaltansprüche gegenüber Ihrer Mutter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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