Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht ausreicht, um die Pflegeheimkosten zu decken, werden die Kinder in Anspruch genommen. Nach § 1601 BGB sind Kinder und Enkel gegenüber ihren Eltern bzw. Großeltern zum Unterhalt verpflichtet (sog. Elternunterhalt).
Die Unterhaltspflicht des Kindes besteht dann, wenn es leistungsfähig ist, d.h. auch nach der Unterhaltszahlung noch ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes hat, da das Kind durch die Unterhaltszahlungen nicht selbst bedürftig werden soll.
In der Grundsicherung wird nicht auf Unterhaltsansprüche gegen Eltern und Kinder zurückgegriffen, sofern deren Jahresbruttoeinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt, § 43 Abs. 2 SGB XII. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro und mehr vorliegt, besteht keine Auskunftspflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Entscheidend ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Unterhaltspflicht. Schenkungen, die das Kind vorher an Dritte getätigt wurden, spielen keine Rolle. Eine Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt ist unter bestimmten Voraussetzungen nur bei Schenkungen des nunmehr Hilfebedürftigen möglich. Schenkungen der Kinder an Dritte vor Eintritt der Unterhaltspflicht sind irrelevant.
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Gegen Schwiegertochter oder Schwiegersohn gibt es dagegen keinen Unterhaltsanspruch. Der Ehemann kann nicht für den Unterhalt der Eltern seiner Ehefrau herangezogen werden.
Allerdings besteht ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen ihren Ehemann, welcher fiktiv als Einkommen bei der Ehefrau angerechnet wird. Das heißt: wenn der Ehepartner des Kindes höheres Einkommen hat, steht dem Kind gegen seinen Ehepartner ein Rechtsanspruch auf Unterhalt zu. Ein solcher Unterhaltsanspruch wird zwar in der intakten Ehe in der Regel nicht geltend gemacht, existiert aber rechtlich trotzdem.
Dieser Unterhaltsanspruch wird dann fiktiv dem eigenem Einkommens des Kindes hinzugerechnet und erhöht damit dessen Leistungsfähigkeit für Unterhaltszahlungen an die Eltern. Somit kann ein Kind, welches nur ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen hat, seinen Eltern unterhaltspflichtig sein, wenn es einen hohen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin