Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
§ 529 Abs. 2 BGB
setzt voraus, dass Sie außerstande wären, Ihren eigenen angemessenen Lebensbedarf sicher zu stellen, sofern Sie das Geschenkte herausgeben müssten.
Es genügt, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Beschenkte für den Fall, dass er dem Rückforderungsverlangen nachkommt, zukünftig nicht mehr in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen bzw. seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen (BGH NJW 2001, 1063
).
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 sind zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen (“standesgemäßen”) Unterhalts die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BGH NJW 2000, 3488
, 3489; 2001, 1207
, 1209).
Grundsätzlich sind, abgesehen vom Schonvermögen allerdings auch Vermögenserträge und zum Teil auch der Vermögensstamm zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen.
Die Veräußerung eines angemessenen Familieneigenheims kann regelmäßig jedoch nicht verlangt werden (BGH FamRZ 2003, 224
, 229).
Bei einer Rückgabe von 200.000,00 Euro ist jedoch dann eine Deckung des angemessene Lebensunterhaltes nicht mehr sichergestellt, da dies dazu führen würde, dass Ihr Barvermögen von 50.000,00 zurückgegeben werden müsste, zudem die ETW im Wert von 45.000,00 Euro veräußert werden müsste und dann noch die Hälfte der Schenkung von 100.000,00 Euro aus dem übrigen Renteneinkommen zurückgeführt werden müsste, ist hier davon auszugehen, dass Sie im Fall einer Rückforderung nicht im Stande sind, Ihren angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Insofern besteht meines Erachtens eine Erfolgsaussicht, sich gegen einer Rückforderung nach § 529 Abs. 2 BGB
zu wehren.
Unabhängig von dieser Frage, bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, eine Rückforderung auf Grund der Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB
abwenden.
Diesbezüglich steht Ihnen jedoch gegenüber Ihren Eltern ein Selbstbehalt von mindestens 1.400,00 Euro monatlich nach der Düsseldorfer Tabelle zu. Das darüber hinausgehende Einkommen wird dann lediglich zur Hälfte berücksichtigt.
Auf Grund Ihres Renteneinkommens und Ihrer Mieteinnahmen liegen Sie unter dem Selbstbehalt, so dass eine Unterhaltszahlung danach nicht in Betracht käme.
Da jedoch mit den beiden ETW fast die Schonvermögenshöchstgrenze erreicht ist, kann ein Großteil Ihres Barvermögens mit zur Deckung des Unterhaltsbedarfes Ihres Vaters herangezogen werden, so dass Sie dadurch als leistungsfähig gelten.
In welcher Höhe letztendlich eine Unterhaltszahlung erfolgen muss, lässt sich nicht abschließend beurteilen, da der Vermögensstamm in der Regel so zu verteilen ist, dass eine möglichst lange Sicherung der Unterhaltszahlungen erreicht wird.
Zudem hängt dies unmittelbar mit dem Unterhaltsbedarf Ihres Vaters zusammen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sie schreiben:
Da jedoch mit den beiden ETW fast die Schonvermögenshöchstgrenze erreicht ist, kann ein Großteil Ihres Barvermögens mit zur Deckung des Unterhaltsbedarfes Ihres Vaters herangezogen werden, so dass Sie dadurch als leistungsfähig gelten.
Ihre Kollegin Petry-Berger schrieb mir vor einiger Zeit:
Hiernach ist dem Unterhaltspflichtigen n e b e n einem selbst genutzten Eigenheim oder einer Eigentumswohnung - vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine Luxusvilla - 5 % seines Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge zu belassen.
Demnach läge meine Höchstgrenze doch bei selbstbewohnter
ETW zuzüglich 120 000 EUR und mein Barvermögen müsste
nicht eingesetzt werden?
MfG..
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Ausführungen meiner Kollegin sind grundsätzlich zutreffend. Jedoch bedarf dies meiner Auffassung nach einer Einschränkung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, da Sie, so wie ich Sie nach Ihren Angaben verstanden habe, bereits eine Altersrente beziehen.
Bereits aus diesem Grund ist die Berücksichtigung von 5 % des Bruttoeinkommens zu belassen fraglich, da dies in der Regel den Bezug von Erwerbseinkommens voraussetzt und eine Ansparung für die Altersvorsorge vorsieht.
Diese Voraussetzungen sind meines Erachtens allerdings beim Bezug von Altersrente nicht mehr gegeben.
Die Beiträge reduzieren das Einkommen, soweit sie als angemessen anzuerkennen sind.
Alterssicherung kann auch durch den Erwerb einer Immobilie betrieben werden.
Die zur Finanzierung aufgewendeten Mittel können dann als zusätzliche Altersvorsorge in angemessener Höhe Berücksichtigung finden.
Eine Frage des Einzelfalles ist allerdings, ob zusätzliche Altersvorsorge noch in Betracht kommt, wenn Immobilieneigentum vorhanden ist. Die Absetzbarkeit von Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge setzt die tatsächliche Zahlung voraus; fiktive Abzüge kommen nicht in Betracht (BGH NJW 2007, 501).
Beim Elternunterhalt ist auch das Vermögen einzusetzen; das Schonvermögen für die Altersvorsorge ist nicht nach festen Beträgen, sondern individuell zu bestimmen (BGH v. 30. 8. 2006 – XII ZR 98/04
).
Bei der Bemessung einer individuellen Vermögensfreigrenze sind deswegen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, ohne dass dies einer Pauschalierung für den Regelfall entgegenstehen müsste.
Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts einschließlich der Altersvorsorge benötigt wird, sind allerdings alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, die für diesen Zweck zur Verfügung stehen.
Verfügt der Unterhaltspflichtige etwa über Grundeigentum, ist zumindest zu berücksichtigen, dass er im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und seinen Lebensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann (BGH v. 30. 8. 2006 – XII ZR 98/04
).
Danach ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5% seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann muss das aus diesen Beiträgen gewonnene Kapital auch für die Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach § 1603 I BGB
entzogen.
Jedoch kann dies der Einschränkung unterliegen, sofern noch 2 weitere lastenfreie, davon eine selbst bewohnte Immobilie vorhanden sind.
Aus diesen dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass nicht das gesamte vorhandene Vermögen von einer Heranziehung zum Unterhalt freibleibt.
Im Rahmen dieser Orientierung bin ich gehalten, Sie auch über mögliche Nachteile zu informieren. Eine ausschließliche Interessenvertretung kann in diesem Rahmen natürlich nicht erfolgen, sondern nur im Rahmen einer Mandatserteilung.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt