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Rückforderungen des Arbeitgebers

| 15. April 2005 12:49 |
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Arbeitsrecht


Hallo,

ich bin seit drei Jahren auf selbstständiger Basis als Redakteur für eine Zeitschrift tätig. Im Vertrag sind folgende Punkte angegeben:
"drei Monate Kündigungsfrist"
"Arbeitsaufwand etwa 100 Stunden im Monat zu je 15,- Euro"

Im vorigen Jahr wurde allerdings der Stundenlohn auf 20,- Euro erhöht, dies aber nicht schriftlich festgehalten. Ebenso wurde mündlich vereinbart, dass vielmehr 130 Stunden pro Monat bearbeitet werden - nicht, wie im Vertrag, "ungefähr 100, bei Bedarf mehr".

Nach meiner Kündigung droht der Arbeitgeber nun damit, die Rechnungen der vergangenen drei Jahre zu kontrollieren, um nachträglich Geld zurückzufordern (da im Vertrag statt 20,- Euro nur 15,- angegeben und statt 130 nur 100 Stunden angegeben sind). Fakt ist aber, dass ich in jedem Monat sogar über 130 Stunden gearbeitet habe, immer aber 130 in Rechnung stellte.
Weiterhin heißt es, in den drei Monaten der Kündigungsfrist könne ich je Monat nur fünf Stunden berechnen, da "ungefähr 100 Stunden" im Sinne des Arbeitgebers auch nur "fünf Stunden" bedeuten könne.

Meine Fragen:
1. muss ich akzeptieren, in den nächsten drei Monaten nur je fünf Stunden bezahlt zu bekommen?
2. die wichtigere Frage: kann der Arbeitgeber nachträglich von mir Geld zurückverlangen für Rechnungen, die in den vergangenen drei Jahren von ihm bezahlt wurden? Gilt die Bezahlung nicht vielleicht als Akzeptierung der Rechnung?
3. falls es doch rechtlich sein sollte, das Geld zu fordern, obwohl die Arbeit geleistet wurde, wie sind die Chancen, beim Arbeitsgericht für mich als Arbeitnehmer?

Guten Tag,

zur Beruhigung vorab: Ich sehe für Ihren Arbeitgeber keine Möglichkeit, Gelder zurückzuverlangen. Wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Rechnungen drei Jahre lang gezahlt hat, ohne mit der Wimper zu zucken, ist dies ein deutliches Zeichen dafür, daß die Rechnungen auch zutreffend waren und insbesondere Ihre Leistungen widerspiegeln. Zudem hätte Ihr Arbeitgeber, wenn er denn Zahlungen später zurückverlangen wollte, seine Leistung nur unter Vorbehalt abgeben müssen. Solange ein derartiger Vorbehalt nicht erwähnt ist, ist auch die Rückforderung ausgeschlossen.

Der -wenn auch mündlich vereinbarte- Inhalt Ihrer Leistungen ist auf monatlich 130 Stunden festgelegt worden.Dementsprechend können Sie auch verlangen, daß Sie für 130 Stunden bezahlt werden. Sie sollten vorsorglich Ihre Arbeitskraft anbieten. Wenn Ihr Arbeitgeber dann allein einen Leistungsumfang von fünf Stunden abfordert, können Sie dennoch die Vergütung für 130 Stunden verlangen.

Etwas undeutlich ist leider die Bezeichnung Ihres Vertragsverhältnisses. Sie selbst nennen sich selbständig -was nach meiner Erfahrung auch der üblichen Vertragsgestaltung entsprechen dürfte- , sprechen aber anschließend von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beides passt nicht zusammen, ändert aber nichts daran, daß die obigen Ausführungen auch dann zutreffend sind, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind. Dann wäre allerdings als Ort für eine streitige Auseinandersetzung nicht das Arbeitsgericht, sondern das ganz normale Zivilgericht zuständig.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2005 | 13:52

Hallo Herr Weiß,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Entschuldigen Sie bitte das Missverständnis, welches ich hiermit aufkläre.
Ich arbeite auf freier Basis, also selbstständig, für den Verlag. Er fungiert also als Auftraggeber, wobei im Vertrag "etwa 100 Stunden, bei Bedarf mehr" geschrieben sind.

Vielen Dank für die erleichternden Informationen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2005 | 14:03

Guten Tag,

danke für die Klarstellung. Ich hatte Ihnen ja bereits dargelegt, daß meine Ausführungen auch dann gelten, wenn Sie wie erwartet nicht als Arbeitnehmer tätig sind.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß

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