Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sehen die Rechtslage richtig. Die Kündigungsfrist für den AN darf nicht länger sein als die Frist für den AG. Insofern wäre in der Tat die Frist von 2 Monaten maßgeblich. Davon abgesehen könnten Sie natürlich versuchen versuchen einen Aufhebungsvertrag zu schließen um das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Diese Antwort ist vom 09.02.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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