Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Sie mehr Unterhalt gezahlt haben, als Sie hätten zahlen müssen, können Sie die Rückzahlung des zuviel gezahlten Unterhaltes gem. § 812 BGB
aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Allerdings könnte und wird sich Ihr Kind auf Entreicherung berufen und einwenden, dass das Geld verbraucht ist. Ihr Rückzahlungsanspruch ginge dann ins Leere.
Eine Aufrechnung, so wie Sie diese gerade vornehmen, ist nicht zulässig. Insoweit besteht ein Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB
. Es ist daher zu raten, dass Sie zunächst weiter den Unterhalt zahlen, wie er geschuldet wird und die Aufrechnung einzustellen.
In Ihrem Fall empfiehlt sich daher eine Verrechnungsvereinbarung mit der Gegenseite zu treffen bzw. die Abänderungsklage mit einer Rückforderungsklage wegen zuviel gezahlten Unterhaltes zu verbinden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort.
Was ich noch nicht verstehe:
Wie erwirke ich eine solche Abänderungsklage, bzw. Rückforderungsklage?
MfG
Da die Anwälte Ihrer Ex-Frau mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, gehe ich davon aus, dass ein Titel über die Unterhaltszahlungen vorliegt.
Soweit sich seit der damaligen Entscheidung Ihre Einkünfte wesentlich verringert haben (um mehr als 10 %), können Sie eine Abänderung des Titels verlangen. Dies erfolgt mit der Abänderungsklage, die beim dem zuständigen Gericht zu erheben ist. Hat diese Erfolg, so führt dies zu einer Verringerung Ihrer Unterhaltspflicht ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Um die Überzahlungen für die vergangene Zeit erhalten zu können, verbinden Sie die Abänderungsklage mit der Rückforderung.
Da es sich um eine nicht einfach gelagerte Angelegenheit handelt, bei der auch Unterhaltsberechnungen vorzunehmen sind, empfehle ich Ihnen diesbezüglich einen Anwalt mit der Erhebung der Klage zu beauftragen. Soweit Sie wünschen kann dies auch durch unsere Kanzlei erfolgen. Setzen Sie sich hierzu per Mail mit uns in Verbindung.