Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Welche Möglichkeit habe ich aus dieser Situation heraus zu kommen?"
Hier sollten Sie zunächst einmal Widerspruch gegen die entsprechenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide einlegen. Dies ist möglich innerhalb eines Monats ab Zustellung der Bescheide.
Nach Ihrer Schilderung sollen die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld in dem Zeitraum Dezember 2019 bis April 2020 nicht vorgelegen haben. Während diesen Zeitraums bestand zudem ein Beschäftigungsverbot. Dieses ist aber grundsätzlich für den Weiterbezug von Kindergeld unschädlich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juni 2013, III R 58/12 ).
Da danach offenbar die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug aufgrund der Arbeitslosmeldung vorlagen, sollte der Bezug von Kindergeld in dem streitigen Zeitraum auch ohne entsprechend ausreichende Bewerbungen vorgelegen haben. Kann ein 18- bis 24-jähriges Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen, kann es dennoch kindergeldberechtigt sein, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemüht. Da Ihre Tochter aber wohl fortlaufend beim Arbeitsamt als arbeitsplatz suchend gemeldet war, reicht diese Meldung grundsätzlich dafür aus. Sollte die Tochter nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet sein, dann muss sie fortlaufende Bewerbungen allerdings tatsächlich dokumentieren können.
Für das Strafverfahren dürfte Ihnen kein Vorsatz unterstellt werden können, da es sich hier um eine Sonderkonstellation handelt, welche sich zudem überwiegend in der Handlungssphäre der Tochter abgespielt hat.
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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