Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es anzumerken, dass das Kindergeld dem Rechtsgebiet "Steuerrecht" zuzuordnen ist, was Folgen bezüglich der anzuwendenden Vorschriften hat.
Frage: Kann die Familienkasse das 1x telefonisch und 2x schriftlich zugesagte Kindergeld wirklich wieder zurückfordern, obwohl von unserer Seite aus immer alle Fragebögen bzw. telefonischen Fragen mit der Wahrheit beantwortet wurden. Der Fehler liegt meines Erachtens beim Sachbearbeiter der Familenkasse, der uns zuvor betreut hat.
Eine von Anfang an rechtswidrige Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG
durch Änderung oder Aufhebung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. Eine solche Änderung bzw. Aufhebung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). Die Vorschrift erfasst sowohl rechtswidrige Kindergeldfestsetzungen zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Berechtigten.
Auf ein Verschulden des Kindergeldberechtigten
oder der Behörde kommt es nicht an (70.2.2.1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG)).
Ein Vertrauensschutz ist -entgegen der Regelungen im Sozialrecht- nicht vorgesehen. Dies wurde auch so vom Bundesfinanzhof entschieden:
"Die Rückforderung von Kindergeld richtet sich allein nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine - z. B. § 45
II SGB X entsprechende - Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher Änderungsvorschriften und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen."
BFH, Beschl. vom 30.11.2009 - III B 187/08
(NV)
Sie werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgreich argumentieren können, Sie haben sich auf die Auskünfte der Behörde verlassen.
Frage: Zudem würde mich interessieren, welche weiteren Schritte ich unternehmen soll. Einspruch haben wir bereits eingereicht. Alle Fragebögen etc. sind selbstverständlich als Kopien vorhanden.
Damit haben Sie veranlasst, alles was zu veranlassen war. Ich würde aber empfehlen, die Lage durch einen Anwalt prüfen zu lassen und ggf. eine durch den Anwalt verfasste Begründung einzureichen. Das Thema ist Komplex: damit könnten Sie Ihre Chancen erhöhen. Dafür ist aber unerlässlich, all die Unterlagen zu prüfen. Etwaige Kosten eines Rechtsanwaltes sind idR von der Familienkasse zu erstatten, falls der Einspruch erfolgreich ist. Bei Interesse können Sie sich gerne an mein Büro wenden: ich würde Ihnen die Kosten einer Beauftragung nennen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Diese Antwort ist vom 01.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Sehr geehrter Anwalt,
habe ich den untenstehenden Passus so richtig verstanden? Meiner Interpretation ihrer Ausführung ist, die Familienkasse ist dazu berechtigt die Rückzahlung anzufordern, egal ob der Fehler auf deren oder meiner Seite zu finden ist?
Danke füe Ihre erneute Antwort.
"Eine von Anfang an rechtswidrige Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG
durch Änderung oder Aufhebung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. Eine solche Änderung bzw. Aufhebung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). Die Vorschrift erfasst sowohl rechtswidrige Kindergeldfestsetzungen zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Berechtigten.
Auf ein Verschulden des Kindergeldberechtigten
oder der Behörde kommt es nicht an (70.2.2.1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG)).
Ein Vertrauensschutz ist -entgegen der Regelungen im Sozialrecht- nicht vorgesehen. Dies wurde auch so vom Bundesfinanzhof entschieden:
"Die Rückforderung von Kindergeld richtet sich allein nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine - z. B. § 45
II SGB X entsprechende - Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher Änderungsvorschriften und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen."
BFH, Beschl. vom 30.11.2009 - III B 187/08
(NV)
Sie werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgreich argumentieren können, Sie haben sich auf die Auskünfte der Behörde verlassen."
Es ist grundsätzlich so, dass auch bei Fehlern der Behörde eine Änderung zu Ihren Ungunsten vorgenommen werden kann. Es gibt aber bestimmte Ausnahmen, die aber an höheren Anforderungen verbunden sind. Vertrauensschutz ist dabei aber sehr eingeschränkt.
Sie sollten aber m.E. auch prüfen lassen, ob Sie doch nicht Kindergeldberechtigt waren. Wenn dies tatsächlich zu verneinen wäre, muss man dann erst die Vorschriften über die rückwirkende Änderung des Bescheides prüfen.
Mit freundlichen Grüßen