Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst sollten Sie gegen den Bescheid/Bescheide Einspruch einlegen. Dafür gilt die Monatsfrist ab Bekanntgabe. Diese müssen Sie einhalten, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.
Ihrer Tochter dürfte nach Ihrer Darstellung ein Kindergeldanspruch zustehen.
Dieser ist zu stützen auf die Behinderung der Tochter. Denn ein volljähriges Kind hat grundsätzlich nur dann einen Anspruch, wenn es sich in der Ausbildung befindet, während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder wenn das Kind ausbildungssuchend ist. Alle drei Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Aus diesem Grund ist auf die Behinderung abzustellen.
Dabei wäre natürlich schon eine Feststellung des Grades der Behinderung hilfreich. Das ist aber nicht zwingend, wenn durch ärztliche Stellungnahmen nachgewiesen werden kann, dass Ihre Tochter nicht in der Lage ist, ihren eigenen notwendigen Lebendsbedarf zu decken.
Mit den derzeitigen Einnahmen kann Ihre Tochter das nicht. Zum notwendigen Lebensbedarf zählt der Grundbedarf und der behinderungsbedingte Mehrbedarf, den Ihre Tochter hat.
Der jährliche Grundbedarf beträgt 2021 die bereits in Ihrer Frage angesprochenen 9.744,00 €. Die Einnahmen der Tochter liegen darüber. Das führt oft dazu, dass nur allein der Grundbedarf herangezogen wird. Mehrbedarf wird nicht berücksichtigt und es kommt zur Ablehnung. Und genau dagegen müssen Sie sich wenden. Berücksichtigt man den individuellen Mehrdarf der Tochter kann diese Ihren Lebensbedarf nicht decken; dann reicht ihr Einkommen nicht.
Das für die Bewilligung.
Anders kann es aber bezüglich der Rückzahlung aussehen. Hier muss ganz konkret das Einkommen berechnet werden. Angesichts des Mehrbedarfs kann auch in diesem Punkt das Ergebnis sein, dass das jährliche Einkommen geringer anzunehmen ist.
Auf jeden Fall muss hier eine Prüfung stattfinden; insbesondere, wie die Rückzahlung begründet worden ist. Die pauschale Begründung ohne Berücksichtigung des Mehrbedarf ist nicht tragfähig.
Legen Sie daher Einspruch ein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie kann ich denn den Einspruch für die Rückforderung formulieren?
Langen hier die Fahrkosten anzugeben?
Pflegegrad 3 ist ja gleichzustellen mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis.
Sie hätte die Fahrten niemals alleine geschafft.
Ich weiss nicht, wie den Einspruch begründen bezüglich der Rückforderung.
Vielen Dank für Ihre Antwort hierauf.
Ganz liebe Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können den Einspruch mit den Grundlagen meiner Antwort begründen.
Also darauf abstellen, dass Ihre Tochter ihren notwendigen Lebensbedarf nicht decken kann. Wie in meiner Anwort zeigen Sie auf, wie sich dieser zusammensetzt und begründen den Mehrbedarf der Tochter in Form der Fahrtkosten zur Therapie. Unter Umständen fallen auch noch mehr Kosten, wie zum Beispiel Zuzahlung zu Medikamenten und Zuzahlungen für die Therapie an. Das sind nur Beispiele, unter Umständen gibt es noch mehr Kosten.
Begründen Sie weiter die Behinderung. Teilen Sie auf jeden Fall den Pflegegrad 3 mit. Ihre Einschätzung des GdB ist aber nicht zwingend. Deswegen sollten Sie nur darauf verweisen, dass die Feststellung des GdB auch beantragt ist; Ihre Tochter aber eben nicht in der Lage ist, ihren eigenen notwendigen Lebendsbedarf zu decken.
Das bezieht sich sowohl auf die Ablehnung, als auch auf die Rückforderung.
Sie sollten zumindest in Betracht ziehen einen Anwalt vor Ort zu beauftragen. Spätestens wenn der Einspruch abgewiesen werden sollte, ist dieses auf jeden Fall anzuraten, denn dann geht es ins Klageverfahren und das sollten Sie nicht alleine durchführen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Ihrer Tochter alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle