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Rückforderung einer Abfindung

| 24. September 2007 13:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben einem Mitarbeiter ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Es wurde unter anderem eine Abfindung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern in Anwendung der §§ 9 , 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart und gezahlt.
Nun haben wir erfahren, dass der Mitarbeiter seit dem 1.11.2006 ein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat. Es liegt keine Nebentätigkeitsgenehmigung vor. Im Monat Dezember hat er also von uns Gehalt bezogen und ohne Anzeige ein neues Arbeitsverhältnis gehabt. Er war also nie ohne Arbeit, sondern eher doppelt.
Können wir die Abfindung zurückfordern?
Ist es rechtens ein Arbeitsverhältnis - ohne Nebentätigkeitsgenehmigung - einzugehen, obwohl er noch Gehalt bis zum Ende des Jahres von uns erhielt?

24. September 2007 | 14:59

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrte Ratsuchenden,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Soweit Sie den Arbeitnehmer mit der betriebsbedingten Kündigung vorbehaltlos bis zum Ende des Arbeitsvertrages 31.12.2006 freigestellt haben, kann diese Freistellung nicht mehr widerrufen werden.

Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist und der Freistellungsphase eine neue Stelle finden, ist er nicht verpflichtet, Ihnen dies mitzuteilen. Auch wäre das Gehalt bei dem neuen Arbeitgeber nicht auf das bei Ihnen ausgezahlte Gehalt anzurechnen. D.h. ihr damaliger Arbeitnehmer hätte während der Freistellungsphase wirksam doppelt verdienen können.

Soweit die unwiderrufliche Freistellung schriftlich vorliegt, werden Sie gegen den Arbeitnehmer keinen Ersatzanspruch haben. Sie waren daher verpflichtet das Gehalt bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages weiter zu bezahlen.

Soweit eine unwiderrufliche Freistellungserklärung nicht vorhanden war, hätte der ehemalige Arbeitnehmer Sie als damaligen Noch-Arbeitgeber informieren müssen, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle gefunden hat.

Der Verdienst bei dem neuen Arbeitgeber wäre dann auf die noch laufende Gehaltszahlung bei Ihnen anzurechnen gewesen.

Im Ergebnis bestünde nur eine Rückforderungsmöglichkeit der überzahlten Gehälter, wenn eine Freistellungserklärung nicht erteilt wurde. Eine Rückforderung der Abfindung ist dabei nicht möglich, da diese für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde.

Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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