Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Soweit Sie den Arbeitnehmer mit der betriebsbedingten Kündigung vorbehaltlos bis zum Ende des Arbeitsvertrages 31.12.2006 freigestellt haben, kann diese Freistellung nicht mehr widerrufen werden.
Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist und der Freistellungsphase eine neue Stelle finden, ist er nicht verpflichtet, Ihnen dies mitzuteilen. Auch wäre das Gehalt bei dem neuen Arbeitgeber nicht auf das bei Ihnen ausgezahlte Gehalt anzurechnen. D.h. ihr damaliger Arbeitnehmer hätte während der Freistellungsphase wirksam doppelt verdienen können.
Soweit die unwiderrufliche Freistellung schriftlich vorliegt, werden Sie gegen den Arbeitnehmer keinen Ersatzanspruch haben. Sie waren daher verpflichtet das Gehalt bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages weiter zu bezahlen.
Soweit eine unwiderrufliche Freistellungserklärung nicht vorhanden war, hätte der ehemalige Arbeitnehmer Sie als damaligen Noch-Arbeitgeber informieren müssen, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle gefunden hat.
Der Verdienst bei dem neuen Arbeitgeber wäre dann auf die noch laufende Gehaltszahlung bei Ihnen anzurechnen gewesen.
Im Ergebnis bestünde nur eine Rückforderungsmöglichkeit der überzahlten Gehälter, wenn eine Freistellungserklärung nicht erteilt wurde. Eine Rückforderung der Abfindung ist dabei nicht möglich, da diese für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
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