Guten Tag. Ein Bekanter von mir möchte bei seinem Arbeitgeber, welcher vorher abgemahnt wurde ,fristlos kündigen.Ihm stehen noch für dieses und letzten Jahres 7 Tage Urlaub insgesammt zu.Kann man z.b. am 1. des Monates zum 8. fristlos Kündigen, so das die 7 Urlaubstage noch mitgerechnet werden, oder muss er zum 1. des Monates ebenfalls fristlos Kündigen und sich seinen Urlaub dann seperat Bezahlen lassen, bzw benötigt er eine Urlaubsgenehmigung vom Arbeitgeber vorher, wenn er erst zum 8. fristlos Kündigt? Danke für Ihre Antwort.
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ein Kündigungsgrund und meist auch eine vorhergehende Abmahnung. Beides soll wohl in Ihrem Fall schon vorliegen, so dass ihr Bekannter dann auch mit sofortiger Wirkung kündigen kann.
Er muss dann auch keine Urlaubsgenehmigung oder dergleichen einholen, sondern kann das Arbeitsverhältnis sofort beenden und sich den verbleibenden Urlaub auszahlen lassen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Ersteinschätzung geholfen zu haben, möchte aber betonen das eine fristlose Kündigung immer nur beim Vorliegen einer erheblicher Pflichtverletzung des Arbeitgebers gerechtfertigt ist und das Vorliegen dieser hier nicht von mir geprüft wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Rückfrage vom Fragesteller14. Februar 2012 | 15:44
Besten Dank für die schnelle Beantwortung. Es geht Ihm um die Urlaubstage. Wenn ich sie richtig verstehe, kann er nicht zu einem späteren zeitpunkt kündigen, sondern muss sich die Urlaubstage bezahlen lassen ? Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt14. Februar 2012 | 18:22
Ihr Bekannter kann auch zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, es ist somit möglich das er zum 8. fristlos kündigt. Wichtig ist hier, dass die Kündigung schriftlich erfolgt, begründet wird und auch als außerordentliche gekennzeichnet wird.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet den verbliebenen Urlaub zu gewähren, hier ist aber zu beachten, dass der Arbeitnehmer den Urlaub ganz normal beantragen muss und der Arbeitgeber evtl. versuchen könnte den restlichen Urlaub mit der Begründung zu verweigern, dass er auf den AN dringend angewiesen ist und ihn daher den Urlaub auszahlen möchte. Dies kann der AG aber nur in begründeten Ausnahmefällen
Ich empfehle daher abzuwägen ob der AG Gründe vorbringen kann welche die Urlaubsgewährung realistisch ausschliessen könnten.
Sofern keine Gründe vorliegen, muss der Urlaub gewährt werden und ihr Bekannter sollte dann kündigen, Urlaub beantragen und auf eine Bewilligung durch den AG bestehen.