Sehr geehrter Fragesteller,
gem. § 4
Bundesurlaubsgesetz (BurlG) wird der volle gesetzliche Urlaubsanspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, d.h. 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 24 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche.
Ob eine fristlose Kündigung wegen fehlender Krankmeldung und / oder fehlender Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht kommt, dürfte davon abhängen, ob und wie oft welches konkrete Verhalten wann bereits zuvor aufgetreten, jeweils angesprochen, ggf. jeweils gerügt und jeweils abgemahnt wurde, so dass sich der Mitarbeiter darauf hätte einstellen können, dass eine fristlose Kündigung bei einem erneuten derartigen Verhalten ausgesprochen würde und weshalb wann zuvor eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.
Dazu verhalten sich Ihre Schilderungen nicht konkret.
Fehlt z.B. eine Abmahnung für ein konkretes, nochmals auftretendes Verhalten dürfte eine deswegen erfolgte fristlose Kündigung eher nicht möglich sein, als wenn seitens des Arbeitgebers ggf. bereits mehrfach ein entsprechendes Verhalten angesprochen oder bereits abgemahnt worden war und gar keine Meldung oder Einreichung einer Bescheinigung des Arbeitnehmers erfolgte, ggf. kommt auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung in Betracht bzw. würde die bereits erfolgte ordentliche Kündigung als ausreichend angesehen, insofern sie z.B. nach der Abmahnung wegen erneuter Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgesprochen wurde.
In einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer an zwei Tagen fehlte, sich nicht jeweils krankmeldete und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich einreichte, daraufhin deswegen zum Mittag des zweiten Tages abgemahnt wurde und sodann an zwei weiteren Tagen fehlte, wieder jeweils ohne Krankmeldung und ohne unverzügliche Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurde ein Recht des Arbeitgebers zur dort erfolgten außerordentlichen Kündigung bejaht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 10 Sa 593/11
). In einem Fall, in dem wegen verspäteter Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zunächst gesprochen und eine umgehende Vorlage gefordert, nach einem weiteren Fall eine entsprechende Rüge und sodann in einem weiteren Fall eine entsprechende Abmahnung ausgesprochen und sodann in einem weiteren Fall eine entsprechende fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt wurde, wurde seitens des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bejaht, aufgrund einer notwendigen Abwägung beider Interessen, dem Arbeitgeber als zumutbar entschieden, das Arbeitsverhältnis mit der Auslauffrist der ordentlichen Kündigung zu beenden und keine Notwendigkeit einer Beendigung vor diesem Zeitpunkt gesehen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Hohlstein, Urteil vom 13.10.2009, Az.: 1 C 2119 b/08).
Sie sollten den Sachverhalt mit allen Einzelheiten und jeweils konkretem zeitlichen Ablauf, die erfolgte Abmahnung inhaltlich nebst Zugangsnachweis sowie auch die erfolgte ordentliche Kündigung inhaltlich nebst Zugangsnachweis daher anwaltlich prüfen lassen, ob auf diesen Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung bzw. eine hilfsweise ordentliche Kündigung gestützt werden könnte bzw. die bereits erfolgte ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet. Ggf. ist zudem vor einer Kündigung eine vorherige Unterrichtung und Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, ohne dessen Zustimmung eine Kündigung gem. § 102 BetrVG
unwirksam wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Verstehe ich das richtig. Wenn man jedes Jahr 7 Monate in einem Betrieb arbeitet, bekommt bei Kündigung noch 4 Wochen Urlaub bezahlt? Selbst wenn im Arbeitsvertrag steht, dass er dann gezwölftelt wird, aber er Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf.
Kann man das ausschließen? Also dass man eben nur für die gearbeiteten Monate anteilig Urlaub erhält?
Sehr geehrter Fragensteller,
ist die Wartezeit erfüllt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis kein volles Kalenderjahr bestanden hat. Ein Ausschluss des gesetzlichen Urlaubs dürfte nicht möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Sehr geehrter Fragensteller,
insofern ein Betriebsrat besteht, wäre bei einer Kündigung dessen Anhörung erforderlich (insofern handelt es sich um einen Tippfehler im letzten Satz des vorletzten Absatzes). Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen