Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Resturlaub bei Schwangerschaft

22. Januar 2008 14:20 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Guten Tag,
ich habe folgendes Problem. Ich arbeite im Universitätsklinikum in Heidelberg, also öffentlicher Dienst und befinde mich momentan im Mutterschutz. Ich habe eine unbefristete Stelle seit 1994.
Da mein Chef die Stelle zu spät ausgeschrieben hat, konnte ich meinen Urlaub nicht mehr nehmen, da ich meine Vertretung noch einlernen musste.
Während meiner Schwangerschaft habe ich in unserer Personalabteilung nachgefragt,wann ich dann meinen Urlaub nehmen kann.
Die Auskunft der Personalabteilung war : ich könne den Urlaub vor meinen Mutterschutz, nach dem Mutterschutz und auch nach dem Erziehungsurlaub nehmen.Ich wollte jetzt nach meinen Mutterschutz den Urlaub nehmen, ganze 19 Tage und erst danach in meinen 1 jährigen Erziehungsurlaub gehen.D.h. ich bekäme noch ein ganzes Gehalt.Ob ich danach wieder Vollzeit arbeite ist fraglich, d.h. ich bekäme ja dann auch weniger Geld für den Urlaub.
Jetzt sagt die Personalabteilung dass das nicht ginge und ich müsse meinen Urlaub nach meiner Elterzeit/Erziehungsurlaubes nehmen.Ist das korrekt???Ich verstehe nicht, warum ich nicht erst nach diesem Urlaub meinen Erziehungsurlaub antreten kann, da ich doch nach wie vor angestellt bin.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

§ 7 Abs. 1 und 2 BUrlG regeln die Art und Weise der Erfüllung des Urlaubswunsches. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Urlaubserteilung steht danach nicht im Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 315 BGB . Dem Arbeitgeber steht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht aus den in § 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 genannten Gründen zu.

§ 7 BUrlG regelt die Gründe, die eine Ablehnung des Urlaubswunsches durch den Arbeitgeber rechtfertigen können, abschließend. Danach kann der Arbeitgeber dringende betriebliche Belange, vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer oder den gesetzlichen Vorrang des zusammenhängenden Urlaubs (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ) geltend machen.

Dringende betriebliche Belange liegen nur dann vor, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu Personalmangel führen und dem Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung durch urlaubsbedingte Ausfälle nicht zugemutet werden kann.

Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers stehen einem Urlaubswunsch nur dann entgegen, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Belange nicht beiden Arbeitnehmern gleichzeitig Urlaub erteilen kann und die Wünsche des anderen aus sozialen Gründen den Vorrang haben.

Rein vorsorglich weise ich Sie jedoch darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit bestimmte Auswirkungen auf den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers hat. Diese sind in § 17 BEEG geregelt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Eine solche Kürzung erfolgt jedoch nicht kraft Gesetz, sondern es ist eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers erforderlich.

Eine Kürzung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG ).

Zu beachten ist schließlich die nachträgliche Kürzungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 4 BEEG für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten hat, als ihm nach § 17 Abs. 1 BEEG zusteht. Der Arbeitgeber kann dann den Urlaub, auf den der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit Anspruch hat, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt



FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER