Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
§ 7 Abs. 1 und 2 BUrlG
regeln die Art und Weise der Erfüllung des Urlaubswunsches. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG
hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Urlaubserteilung steht danach nicht im Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 315 BGB
. Dem Arbeitgeber steht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht aus den in § 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 genannten Gründen zu.
§ 7 BUrlG
regelt die Gründe, die eine Ablehnung des Urlaubswunsches durch den Arbeitgeber rechtfertigen können, abschließend. Danach kann der Arbeitgeber dringende betriebliche Belange, vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer oder den gesetzlichen Vorrang des zusammenhängenden Urlaubs (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG
) geltend machen.
Dringende betriebliche Belange liegen nur dann vor, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu Personalmangel führen und dem Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung durch urlaubsbedingte Ausfälle nicht zugemutet werden kann.
Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers stehen einem Urlaubswunsch nur dann entgegen, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Belange nicht beiden Arbeitnehmern gleichzeitig Urlaub erteilen kann und die Wünsche des anderen aus sozialen Gründen den Vorrang haben.
Rein vorsorglich weise ich Sie jedoch darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit bestimmte Auswirkungen auf den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers hat. Diese sind in § 17 BEEG
geregelt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG
kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Eine solche Kürzung erfolgt jedoch nicht kraft Gesetz, sondern es ist eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers erforderlich.
Eine Kürzung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG
).
Zu beachten ist schließlich die nachträgliche Kürzungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 4 BEEG
für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten hat, als ihm nach § 17 Abs. 1 BEEG
zusteht. Der Arbeitgeber kann dann den Urlaub, auf den der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit Anspruch hat, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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