Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworten werde. Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung vorgenommen werden kann, die die tiefergehende anwaltliche Prüfung und Beratung weder ersetzen kann noch soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung zudem u. U. noch erheblich verändern.
Nun zu Ihrer Frage:
Nach § 17 Satz 2 MuSchG
hat eine Frau die Möglichkeit, den Erholungsurlaub, den sie vor dem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach Ablauf des Beschäftigungsverbots - also spätestens nach Ablauf des Mutterschutzes - in dem bestehenden oder dem folgenden Urlaubsjahr zu nehmen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine "Kann-Vorschrift", so dass kein fester Anspruch darauf besteht, dass der Resturlaub tatsächlich auf die Zeit nach dem Beschäftigungsverbot übertragen werden muss. Für die Festlegung des Urlaubs gelten vielmehr weiterhin die allgemeinen Grundsätze, dass die Urlaubszeit vom Arbeitgeber festgesetzt wird, wobei natürlich die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, soweit dies möglich ist.
Grundsätzlich kann also verlangt werden, dass der Urlaub vor dem Mutterschutz genommen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber betriebliche Gründe dafür geltend machen kann, dass der Resturlaub vor dem Mutterschutz genommen wird. Hier käme allenfalls der Grund in Betracht, dass das Arbeitverhältnis kurz nach dem Mutterschutz enden wird und von daher evtl. betriebliche Gründe bestehen könnten, dass Ihre Frau nach dem Mutterschutz die Arbeit noch einmal aufnimmt. Ob derartige Gründe vorhanden oder denkbar sind, vermag ich von hier aus aber nicht zu beurteilen.
Gerade im Hinblick auf das Beschäftigungsverbot - das ja wahrscheinlich bis zum Beginn des Mutterschutzes bestehen bleibt - ist es m. E. aber durchaus im vernünftigen und nachvollziehbaren Interesse Ihrer Frau, dass der Urlaub nicht vorher genommen wird, sondern erst im Anschluss an den Mutterschutz.
Nur aus besonders dringenden betrieblichen Gründen - die vom Arbeitgeber nachzuweisen wären - kann Ihre Frau "gezwungen" werden, den Resturlaub vor dem Mutterschutz zu nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit eine erste Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 03.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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