Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Von Einkommen wird zunächst der Beitrag für die KV + PV abgezogen, dann der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Erst dann wird auf der Grundlage des verbleibenden anrechnungsfähigen Einkommens der Ehegattenunterhalt errechnet.
Hieran wird sich auch durch die Unterhaltsreform nichts ändern, allerdings wird nach der Reform keine Mangelfallberechnung mehr durchgeführt werden, wenn das Einkommen nicht ausreicht, alle Unterhaltsansprüche und den eigenen Selbstbehalt abzudecken. Dann werden minderjährige Kinder vorrangig sein, gefolgt von Elternteilen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind und Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Das heißt, wer in der Rangfolge weiter hinten steht, bekommt nur dann Unterhalt, wenn das Einkommen des Verpflichteten hierfür ausreicht.
Je nachdem, ob Ihre Ex-Frau einen Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder hat und wie lange sie verheiratet waren, ist es also möglich, dass Ihre neue Partnerin in der Rangfolge noch vor Ihrer Ex-Frau kommt.
Allerdings können Sie eine etwaige Abänderung erst dann geltend machen, wenn das Kind geboren ist und wenn der bestehende Unterhaltstitel überhaupt eine Abänderung zulässt, was zu überprüfen wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
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