Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Daten und Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Mutterschaftsgeld gem. § 19 MuSchG
ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gem. § 3 MuSchG
(Maximal 13,00 €/Tag).
Einmalig gezahlte Vergütung (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, 13. Gehalt) bleibt ebenso unberücksichtigt wie Ausfalltage (z.B. Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis), auch wenn deshalb tatsächlich keine oder nur eine verminderte Vergütung bezahlt wurde.
Bei monatlich gleichbleibender Vergütung (Festgehalt), wird jeder volle Monat mit 30 Tagen berechnet. Das im 3 monatigen Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt wird dann durch 90 geteilt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage bzw. der Arbeitsstunden.
Bei monatlich schwankender Vergütung (Provisionen aber auch Stunden- oder Akkordlohn) werden die Kalendertage ermittelt, an denen tatsächlich gearbeitet wurde und als Divisor genommen. D.h. die tatsächliche Vergütung als Dividend wir durch die Anzahl der ermittelten Arbeitstage als Divisor geteilt, um den individuellen Tagessatz als Quotienten zu ermitteln.
Sollte sich während der 3 Monate die Vergütungsform ändern, erfolgt eine Kombination der oben genannten Formeln.
Das Mutterschaftsgeld wird gem. § 20 MuSchG
als Zuschuss vom Arbeitgeber aufgestockt.
Ihr Ihrem Fall müßte die Berechnung wie folgt aussehen:
1.799,21 €
3 mal =
5.397,63 € = 59,97 € kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (5.397,63 € / 90)
→13,00 € Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
→46,97 € Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
Ihre Zahlungen betreffen aber ggf. den Mutterschutzlohn gem. § 18 MuSchG
, der für die Dauer eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen gem. § 3 MuSchG
vom Arbeitgeber bezahlt wird.
Für die Berechnung des Mutterschutzlohns wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt,
und zwar auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.
Hier erfolgt also eine Mischberechnung aus netto 998,50 € bis 31.07.2019 und netto 1.799,21 € seit dem 01.08.2019, die ich aber nicht anstellen kann, weil der Tag des Eintritts der Schwangerschaft nicht mitgeteilt wurde (nur der Tag von deren Bekanntgabe).
Ich bin zuversichtlich, Ihre Frage umfassend verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
01.04.2020 | 13:47
Ich verstehe dem nicht ganz, also wird hier anders bewertet weil meine Frau im Beschäftigungsverbot war bevor Sie in den Mutterschutz ( 15.03.2020 ) kam ? ISt das richtig ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.04.2020 | 14:54
Ich hatte Ihre Nachfrage doch beantwortet