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Referenz im Testament möglich

| 3. Mai 2020 12:02 |
Preis: 25,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Testamente unterliegen strengen Formvorschriften, ansonsten sind sie unwirksam.

Hallo,

ich würde gerne ein Testament anfertigen, plane jedoch dies ggf. öfters zu ändern.

Konkret: Ich möchte aktuell ins Testament zwei gemeinnützige Organisationen als Erben eintragen. Diese Organisationen bewerte ich allerdings jedes halbe Jahr neu und wechsele diese dann ggf.

Mir sind die zwei generellen Möglichkeiten eines Testaments bekannt: Notar und privat-handschriflich.

Die Version über den Notar würde meines Wissens bei jeder Änderung des Testaments eine Gebühr kosten. Meine Frage hier: Fällt diese immer genau so hoch aus wie bei der Ersterstelltung.
Konkret: Ich vererbe 1. Mio EUR. Wie viel würde nun die Änderung kosten, wenn ich mein Testament über den Notar hinterlege? Bitte hier auch die Kosten für das Zentrale Testamentsregsiter mit einberechnen in der Antwort.

Der handschriftliche Fall würde keine Änderungsgebühr kosten, solange das Testament nicht beim Amtsgericht hinterlegt ist. Soweit so klar.
Wenn ich es aber nun beim Amtsgericht hinterlegen würde, dann würde eine Änderung jedesmal die volle Gebühr erneut kosten.
Meine Frage: Könnte ich ein Testament in der Form aufsetzen, dass ich darin eine Referenz auf ein anderes Dokument mit Aufenthaltsort hinterlege?
Beispiel: Ich vererbe 50% meines Vermöges an eine Person, welche auf einem zusätzlichen Dokument im Bankschliessfach XY hinterlegt ist mit dem Zugangscode AB. Bitte holen Sie dieses Dokument von der Bank und benachrichtigen die darin vermerkte Person / Organisation, dass diese mein Erbe ist.
=> Wäre so ein Testament möglich und rechtsgültig? Und würde das Amtsgericht dieser Anweisung folgen, oder gar folgen müssen?
=> Könnte man statt einem Bankschliessfach auch eine Person oder ein Unternehmen als "Referenz" hinterlegen? Beispiel: "Details zu meinem Testament finden Sie auf dem Dokument, dass ich bei der XY GmbH hinterlegt habe. Rufen Sie bitte dort an und sagen Sie das Passwort ABC"
==> Wäre auch so etwas rechtlich möglich und würde vom Amtsgericht durchgeführt?

4. Mai 2020 | 14:33

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für die Erstellung eines notariellen Testaments müssen Sie mit folgenden Kosten rechnen:

Die Abrechnung der Notare richtet sich nach dem Gerichts und Notarkostengesetz. Basis dieser Abrechnung bildet der Gegenstandswert. Es handelt sich dabei um die Summe des Vermögens zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Allerdings werden die Aktiva (Vermögenswerte) in vollem Umfang berücksichtigt. Die Passiva (Schulden, Verbindlichkeiten) werden nur bis maximal zur Hälfte des Vermögens abgezogen. Wenn sich also das Vermögen aus Werten von 4 Millionen und Schulden von 3 Millionen zusammensetzt (was insbesondere z.B. bei finanzierten Immobilien der Fall sein kann), dann beträgt der Gegenstandswert für die Notarkosten nicht 1 Million, sondern 2 Millionen. Dies ergibt sich aus § 102 GNotKG .
Die reine Notargebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von 1 Million € nach der Gebührentabelle 1735 €. Hinzu kommen Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) sowie Auslagen für Telefon und Porto. Schließlich kommt noch 19% Umsatzsteuer hinzu.
Für die Hinterlegung beim zentralen Testamentsregister fällt eine einmalige Gebühr von 15 € an.

Vor der von Ihnen angedachten testamentarischen Konstellation unter Bezugnahme auf irgendwelche Referenzen und in einem Schließfach hinterlegte Angaben mit Passwort etc. möchte ich dringend warnen, weil Sie davon ausgehen müssen, dass derartige Verfügungen formunwirksam sind.
Es gibt für testamentarische Verfügungen klare Formvorschriften. Beim notariellen Testament befindet sich der gesamte Testamentsinhalt in der Notarurkunde.
Beim handschriftlichen Testament muss ebenfalls der gesamte Inhalt aus dem Testament hervorgehen. Dieses Testament muss vollständig handschriftlich errichtet und eigenhändig unterschrieben sein.

Ich rate Ihnen dringend, sich bei der Erstellung des Textes professionellen Rat einzuholen, denn der Großteil der Arbeit für die im Erbrecht tätigen Anwälte besteht darin, Streitigkeiten wegen unwirksamer, unklarer oder widersprüchlicher Testamente zu bearbeiten. Von Laien erstellte Testamente sind leider häufig äußerst problematisch.

Ich habe durchaus Verständnis für Ihr Anliegen, den Inhalt des Testaments regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Wenn Sie allerdings ein notarielles Testament regelmäßig durch neue Notarurkunde abändern wollen, entstehen die gesamten Kosten jeweils neu. Der Notar wird für das neue Testament jeweils den aktuellen Gegenstandswert zugrunde legen. Wenn sich also Ihr Vermögen im Lauf der Zeit erhöht, werden die späteren Testamente sogar noch teurer.

Hierzu empfehle ich Ihnen folgende – kostensparende – Vorgehensweise:

Sie sollten sich einmal umfassend beraten lassen, den ersten Testamentstext professionell erstellen lassen und die dafür entstehenden Kosten in Kauf nehmen. Dieses Testament können Sie entweder beim Notar beurkunden lassen oder vom Anwalt formulieren lassen und dann eigenhändig abschreiben. Sie können das Testament entweder in die amtliche Verwahrung geben oder an einem sicheren Ort aufbewahren. Jedenfalls sollte eine Registrierung beim zentralen Testamentsregister erfolgen, damit das Testament im Ernstfall auch aufgefunden wird.

Wenn Sie anschließend nur die begünstigten Organisationen oder Personen austauschen wollen, können Sie dann im gegebenen Zeitpunkt jeweils neue Testamente selbst errichten, in dem Sie entweder den bisherigen Text vollständig nochmals abschreiben und die neuen Namen einsetzen oder indem Sie ein neues kurzes Testament errichten, indem Sie lediglich eine Abänderung formulieren („ mein Testament vom … ändere ich dahingehend, dass anstelle der dort begünstigten Organisationen nun folgende Organisationen eingesetzt werden:…. „). Diese Änderungstestamente können Sie jeweils handschriftlich verfassen und brauchen dazu nicht zum Notar zu gehen. Wenn nur die Namen ausgetauscht werden und nichts an der Grundkonstruktion geändert wird, brauchen Sie dafür auch keine neue anwaltliche Beratung.

Ganz wichtig ist es, dass Sie sämtliche Änderungstestamente dann auch persönlich unterschreiben und jeweils mit dem aktuellen Datum versehen. Über das Datum lässt sich dann erkennen, welches Testament gelten soll.

Ob Sie die Testamente in amtliche Verwahrung geben möchten oder ob Sie diese an einem anderen Ort sicher verwahren möchten, hängt davon ab, ob Sie über einen solchen sicheren Ort verfügen. Man sollte sich dabei auch immer Gedanken machen, wer ein Interesse daran haben könnte, ein Testament verschwinden zu lassen und ob diese Personen Zugang zu dem sicheren Ort haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. Mai 2020 | 11:50

Hallo Frau Plewe,

danke für die ausführliche Antwort.

Ein Punkt ist mir jedoch noch unklar, wozu ich eine kleine Rückfrage hätte:

Denn einen Sonderfall kann ich mir hier ja schon noch vorstellen: Würde das Gericht o. die Polizei bzw. der Staat den aktiv werden, wenn ich eine Referenz zu meinem Testament bei mir tragen würde? Angenommen ich hätte eine Karte dabei, auf der steht, dass mein Testament bei einer bestimmten Person in Verwahrung ist.
Müsste das Gericht / Die Polizei dann diese Person kontaktieren, um das Testament bitten und die darin genannten Personen kontaktieren?

Wie auch in der letzten Frage geht es mir im Prinzip darum welchen Aufwand ein Gericht / der Staat betreiben muss um ein Testament aufzufinden, bzw. die Erben zu ermitteln, bzw. wo genau dies rechtlich geregelt ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2020 | 18:58

Sehr geehrter Fragesteller,

die Polizei würde Ihren Hinweis auf den Verbleib eines Testaments wohl ernst nehmen. Ein Gericht würde dies nur ernst nehmen, wenn es Kenntnis von dem Hinweis erlangt. Ob andere Personen, die diesen Hinweis finden würden, dem nachgehen würden, steht nicht fest.
Das Nachlassgericht selbst stellt keinerlei Ermittlungen nach einem Testament an. Lediglich eine Kontrolle über das zentrale Testamentsregister ist sichergestellt. Ansonsten ist das Nachlassgericht darauf angewiesen, dass Hinweise von außen kommen und dass privat verwahrte Testamente beim Gericht abgeliefert werden.
Es gibt lediglich eine gesetzliche Verpflichtung für denjenigen, der ein Testament im Besitz hat, dieses Testament im Todesfall unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Diese Verpflichtung betrifft also nur die Person, die das Testament im Besitz hat.
Deshalb wäre es möglicherweise viel wichtiger, einen Hinweis darauf bei sich zu tragen, dass diese Person im Todesfall unverzüglich zu benachrichtigen ist.

Wenn es sich bei der Person, die das Testament für Sie aufbewahren soll, um eine Vertrauensperson handelt, die sichere Kenntnis von Ihrem Tod erlangen würde, benötigen Sie diesen Hinweis nicht, sondern müssen lediglich die Vertrauensperson entsprechend instruierten, das Testament dann beim Nachlassgericht abzuliefern.
Wenn es sich also um jemand handelt, mit dem Sie ständig Kontakt haben, benötigen Sie den Hinweis nicht unbedingt. Er schadet aber auch nicht. Ein Restrisiko bleibt jedoch, wenn keine Eintragung im amtlichen Testamentsregister erfolgt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen.

Freundliche Grüße
Karin Plewe

Bewertung des Fragestellers 10. Mai 2020 | 18:14

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