Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Reduktion des Kindesunterhalts bei Hinzukommen eines weiteren Kindes

| 22. April 2011 16:08 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


12:12

Für seinen minderjährigen Sohn aus erster Ehe zahlt mein Mann regelmäßig Kindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle. Da die Mutter meist von Hartz IV lebt, besteht eine Beistandschaft des Jugendamts.

Nun haben wir (Vater + 2. Ehefrau) im März ein gemeinsames Kind bekommen. Da mein Mann im Niedriglohnbereich tätig ist (Bruttoeinkommen < 2000 €), haben wir beim Jugendamt bezüglich einer Neuberechnung des Kindesunterhalts angefragt und hierzu die Einkommensnachweise meines Mannes der letzten zwölf Monate vorgelegt. Nun fordert das Jugendamt noch meinen Elterngeldbescheid an, um unsere Anfrage bearbeiten zu können (per Zufall haben wir jedoch durch den Stiefsohn erfahren, dass die Mutter bereits über eine Reduktion des Kindesunterhalts informiert wurde).

Meine Frage hierzu nun: bin ich denn verpflichtet, mein Einkommen offen zu legen? Ich bin ja gegenüber dem Kind aus 1. Ehe nicht unterhaltspflichtig und sehe es daher nicht ein, mein Einkommen offen zu legen, zumal die Daten vom Jugendamt wohl an die Mutter des Kindes weitergeleitet werden.

22. April 2011 | 16:38

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Seh geehrte Ratsuchende,

mit der Rechtsprechung des BGH, wie im Urteil vom 02.06.2010, Az.: XII ZR 124/08 entschieden, ist Ihr Mann verpflichtet, die Eckpunkte Ihres Einkommens mitzuteilen. Es würde daher ausreichen müssen, dass nur die Höhe Ihre Einkommens mitgeteilt wird.

Der BGH hat in seiner oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass zur Berechnung eines Unterhaltsanspruches alle wesentlichen Auskünfte erteilt werden müssen. Dazu gehören auch Auskünfte über den Familienunterhalt, wenn, wie in Ihrem Fall, das Einkommen nicht ausreichen sein könnte, den Unterhalt für beide Kinder in voller Höhe zu zahlen.

Dann besteht das Recht prüfen zu können, ob Ihr Mann im Rahmen des Familienunterhaltsanspruches einen Anspruch gegen Sie haben könnte, der bei der Berechnung zu berücksichtigen wäre. Sie müssen nicht für den Unterhalt aufkommen. Über den Familienunterhalt wären Sie aber zumindest indirekt mit betroffen.

Ihr Mann muss daher zumindest die Höhe Ihres Einkommens mitteilen. Das gilt auch, wenn die Mutter davon Kenntnis erhält.

Abschließend rate ich Ihnen, die Berechnung des Jugendamtes durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Mit freudlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2011 | 10:00

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Für mich stellt sich nun noch die Frage, wie der Familienunterhalt berechnet wird, d.h. welche Freibeträge gelten für mein Kind und mich und ab welchem Einkommen bin ich im Rahmen des Famiilienunterhalts unterhalltspflichtig?

Herzlichen Dank im Voraus für eine kurze Erläuterung bzw. einen Hinweis, wo ich entsprechende Informationen finden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2011 | 12:12

Sehr geehrte Ratsuchende,

bei der Einkommensberechnung des Vaters gibt es keine Freibeträge für Sie oder das gemeinsame Kind.

Aber auf Seiten des Vaters gibt es einen Selbstbehalt.

Gerne überlasse ich Ihnen den entsprechenden Link:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/leitlinien_zur_Duesseldorfer_tabelle_stand_01092010.pdf

Gleichwohl warne ich vor einer "Selbstberechnung". Suchen Sie einen Kollegen auf und lassen Sie alles anhand genauer Zahlen konkret ausrechnen. Es ist zu gefährlich, da an ein paar Euros zu sparen. Denn nahezu jede zweite Unterhaltsberechnung eines JA enthält Fehler.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 25. April 2011 | 09:41

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. April 2011
5/5,0

ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht