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Rechte lediger Väter

1. Januar 2009 10:46 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Freund und ich erwarten im Sommer ein Kind, wir wollen aber eine Heirat nicht überstürtzen. Soll ja auch der schönste Tag im Leben werden.
Welche Rechte an dem Kind hat mein Freund und was müssen wir tun damit er die gleichen Rechte hat wie ich, im Falle mir passiert etwas???
Ich mein, man hört ja so viel das das Kind dann ein Vormund vom Jugendamt bekommt oder vielleicht vom Vater getrennt wird.

1. Januar 2009 | 12:08

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, so gilt Ihr Freund erst dann auch rechtlich als Vater des Kindes, wenn er die Vaterschaft anerkennt hat. Die Anerkennung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden, sie bedarf Ihrer Zustimmung.

Als Mutter eines nichtehelichen Kindes haben Sie automatisch das alleinige Sorgerecht für das Kind. Der Kindesvater hat lediglich ein Umgangsrecht und kann bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Das Sorgerecht steht Ihnen und dem Kindesvater nur dann gemeinsam zu, wenn Sie beide erklären, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Um eine Sorgeerklärung abgeben zu können, muss Ihr Freund die Vaterschaft wirksam anerkannt haben.

Die Vaterschaftsanerkennung, Ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung sowie die beiden Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Sämtliche Erklärungen sind unwiderruflich, sobald sie wirksam geworden sind. Sie müssen öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung kann z.B. ein Notar vornehmen. Die Vaterschaftsanerkennung und Ihre Zustimmung kann auch durch das Standesamt beurkundet werden, die Sorgeerklärungen kann auch das Jugendamt beurkunden.

Hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind und verstirbt sie, so wird vom Familiengericht geprüft, ob die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater dem Kindeswohl dient. Nur dann, wenn diese Prüfung positiv ausfällt, überträgt es das Sorgerecht auf den (bisher nicht sorgeberechtigten) Vater. Stand die elterliche Sorge den Eltern dagegen gemeinsam zu, so bekommt beim Tod eines Elternteils das Sorgerecht automatisch der andere Elternteil allein. Wenn kein Elternteil das Sorgerecht hat, erhält das Kind einen Vormund.

Haben Sie das alleinige Sorgerecht, so erhält das Kind bei der Geburt Ihren Nachnamen. Es sei denn, Sie erklären gegenüber dem Standesbeamten, dass das Kind den Namen seines Vaters erhalten soll. Diese Erklärung ist i.d.R. nicht widerruflich. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen. Wird das gemeinsame Sorgerecht erst dann begründet, wenn das Kind bereits einen Nachnamen führt, so kann der Nachname innerhalb von drei Monaten nach Begründung des gemeinsamen Sorgerechts durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten neu bestimmt werden.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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