Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie die Gesellschafteranteile übernehmen, wird der Insolvenzverwalter zunächst wissen wollen, woher die Mittel für den Erwerb der Gesellschafteranteile kommen, soweit der Kaufpreis nicht nur symbolischer Natur ist.
Da Sie sich in einem Regelinsolvenzverfahren befinden, kommt es unter Umständen darauf an, in welche Verfahrensstadium Sie sich befinden. In der Wohlverhaltensphase besteht lediglich die Verpflichtung den pfändbaren Betrag an die Insolvenzmasse abzuführen. Eine Verwertung von Vermögenswerten erfolgt in der Regel nicht mehr, wobei die Verwertung von Vermögensgegenständen im Rahmen einer Nachtragsverteilung nicht ausgeschlossen ist.
Da der Insolvenzverwalter nicht bestrebt ist Ihre Existenzgrundlage zu verwerten, wird er die erworbenen GmbH Anteile nicht verwerten wollen. Auch wird er weder Einfluss auf die Entscheidung von Ihnen als Geschäftsführer oder als Gesellschafter nehmen. Hierzu ist er mangels Organstellung nicht berechtigt.
Den Jahresabschluss wird sich der Verwalter aber grundsätzlich ansehen.
Im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit greift 295 Abs.2 InsO. Danach hat ein Schuldner, der eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Verwalter so zu stellen wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Grundlage für die Bewertung eines angemessenen Arbeitsverhältnisses ist Ihre jetzige Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer.
Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer ist aufgrund der zu erzielenden Gewinns mit einem höheren Einkommen zu rechnen, so dass die Abführung des pfändbaren Betrages sich erhöhen kann. Dies ist mit dem Insolvenzverwalter auszuhandeln, da bei der Ermittlung des abzuführenden Betrages ein Ermessensspielraum besteht.
Der Wechsel der Tätigkeit ist dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Als Gesellschaftergeschäftsführer sind Sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig, so dass sich Ihr Nettoeinkommen automatisch erhöht, da Sie jedenfalls für die Rentenversicherung selbst vorsorgen müssen und dies nicht von dem Gehalt abgezogen wird. Aufgrund der erhöhten unternehmerischen Risikos bestehen aus meiner Sicht gute Argumente dafür den pfändbaren Betrag beizubehalten. Dies ist aber wie ausgeführt mit dem Insolvenzverwalter schriftlich zu vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Bitte beachten Sie, dass das laufende Insolvenzverfahren im Falle einer Übernahme der Gesellschafteranteile Auswirkungen auf das Scoring der GmbH haben kann.