Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich hindert die vorangegangene Insolvenz Ihrer GmbH Sie nicht, eine neue Gesellschaft zu gründen.
Auch Ihr Mann kann natürlich eine Tätigkeit als Geschäftsführer aufnehmen, wenn auf ihn kein Fall des § 6 GmbHG
zutrifft. Hiernach kann beispielsweise eine Tätigkeit als Geschäftsführer u.a. dann nicht ausgeübt werden, wenn eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder ein Urteil vorliegt, wonach eine Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf die mit dem Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise übereinstimmt, oder wenn in den letzten 5 Jahren eine Verurteilung wegen der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG
aufgeführten Straftaten erfolgt ist.
Für ein eventuell bei Ihrem Mann laufendes Restschuldbefreiungsverfahren ist lediglich wichtig, dass die Obliegenheiten erfüllt werden, insbesondere die pfändbaren Einkommensanteile an den Treuhänder abgeführt werden.
Ein Hindernis für Ihr Vorhaben besteht also nur dann, wenn Ihnen eine Gewerbeuntersagung oder ein Tätigkeitsverbot auferlegt worden ist, bzw. Ihr Mann nach der Regelung des § 6 GmbHG
nicht als Geschäftsführer bestellt werden kann.
Unabhängig davon müssen Sie aber auch folgendes beachten.
Bei der Gewerbeanmeldung gibt es Tätigkeitskategorien in denen zur Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis erforderlich ist, und wo die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes überprüft wird. Welche Gewerbe das sind, erfahren Sie beispielsweise unter www.gewerbeanmeldung.nrw.de.
Wenn also aus der vorangegangenen Insolvenz z. Bsp. noch persönliche Steuerschulden bestehen sollten, müsste mit den zuständigen Behörden geklärt werden, ob eine Anmeldung möglich ist.
Ich wünsche Ihnen viel Glück für Ihren Neuanfang!