Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Solange kein Gewerbeverbot besteht, hindert SIe die Wohlverhaltensphase nicht daran als Geschäftsführer tätig zu werden. Einschränkungen ergeben sich zudem aus § 6 GmBH Gesetz.
2. Einen direkten Nachteil hat die GmbH hieraus nicht, insbesondere nicht aus dem laufenden Insolvenzverfahren in der aktiuellen Wohlverhaltsphase.
3. Allerdings ist zu beachten, dass die Bonität des Unternehmens bei Auskunfteien auch mit der Bonität des Geschäftsführers verknüpft ist. Insoweit kann die Bonität der GmBH u.a. bei Creditreform leider, wenn Sie die Position übernehmen. GGfs. läßt sich dies mit den wichtigtsten Auskunfteien im Vorfeld klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
19. September 2019
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23:54
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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