Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider haben sie keinen geregelten Anspruch auf Freistellung, sondern müssten hier unbezahlten Urlaub nehmen, und sich über die Kasse einen Teil des Verdienstausfalles wiederholen. Dies ist möglich da die FOR genehmigt wurde, ihre Begleitung somit medizinisch indiziert ist.
Bezahlten Urlaub zu nehmen bringt ihnen keine Vorteile, da dann der Verdienstausfall nicht aufgefangen wird.
Auch eine Krankmeldung für sie ist kontraproduktiv. Bei Erkrankung kann es sein, dass sie das Kind in die FOR nicht begleiten dürfen. Die medizinische Indikation geht immer vom Kind aus, dieses braucht die komplette Familie, um den Behandlungserfolg der REHA zu ermöglichen.
Leider sind sie hier also auf enge Absprachen mit den Arbeitgeber angewiesen. Beantragen sie also für die Zeit der REHA unbezahlten Urlaub und begründen sie den Antrag mit der Erkrankung des Kindes und der notwendigen Betreuung durch beide Elternteile bei der FOR. Dann haben sie nach § 45 Abs. 3 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dieser wäre im Ernstfall auch gerichtlich durchsetzbar bzw. eine vom Arbeitgeber hierauf gestützte Kündigung/ Abmahnung könnte mit guten Erfolgschancen angegriffen werden.
Ich wünsche ihnen viel Kraft und hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen