Sehr geehrte Ratsuchende,
nach dem länderrechtlich teilweise unterschiedluchen Bildungsurlaubsgesetz stehen Arbeitnehmern für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung und zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten jeweils fünf Urlaubstage zu.
Ob es sich aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung um eine solche Teilnahme handelt, kann nicht abschließend geklärt werden, da dazu alle Einzelheiten bekannt sein müssten.
Zwar kann an zwei hintereinander liegenden Jahren die Teilnahme durchgeführt werden; dieses aber nur, wenn zuvor die Teilnehme betriebsbedingt verweigert worden ist, was inhaltlich dann natürlich auch die Kenntnis des Arbeitgebers voraussetzt.
Aus dringenden betrieblichen Gründen kann die Teilnahme verweigert werden.
Ich bin schon der Uaffassung, dass Sie den Arbeitgeber zu informieren haben. Nicht nur, dass ansonsten kein Bildungsurlaubsanspruch besteht; auch wird hier die eigentliche Erholungsphase für die Studientätigkeit , was sich natürlich dann auch auf die Berufssituation niederschlagen kann. Allerdings kann der Arbeitgeber dieses nicht verweigern, sofern die beruflichen Leistungen nicht studienbedingt nachlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle