Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal möchte ich Ihnen davon abraten, entsprechende Äußerungen wie von Ihnen aufgezeigt gegenüber den Vorgesetzten des Arztes vorzunehmen. Denn hier riskieren Sie sowohl strafrechtlliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen. Solche Äußerungen gegenüber Dritten können nämlich den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB
erfüllen. Denn üble Nachrede begeht, wer in Bezug auf einen anderen Dritten gegenüber Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn die Vorwürfe nicht erweislich wahr sind.
Es kommt also auf die Erweisbarkeit Ihrer Behauptung gegenüber den Vorgesetzten an, nicht auf das subjektive Gefühl. Wenn Sie also den Beweis der aufgezeigten telefonischen Bedrohungen und Beleidigungen nicht führen können, hätte der Arzt gute Chancen, außerdem zivilrechtlich einen Unterlassungsanspruch gegen Sie aus §§ 823 Absatz 2 BGB
, 186 StGB
in Verbindung mit § 1004 BGB
durchzusetzen. Dies sollten Sie also nicht weiter riskieren, denn es gibt ausreichend Mittel, wie Sie bzw. Ihre Lebensgefährtin sich gegen die „Attacken" der Gegenseite zur Wehr setzen können.
Zum einen gibt es natürlich strafrechtlich die Möglichkeit der Stellung einer Strafanzeige, womit Sie wohl nach Ihrer Schilderung allerdings bislang noch keine guten Erfahrungen gemacht haben. Ich gehe aber davon aus, dass der Polizei nach Ihren Angaben bislang nur eine Anzeige wegen Bedrohung und ggf. Beleidigung hinsichtlich des einen von Ihnen erwähnten Telefonats vorliegt. Ich rate Ihnen daher dringend an, diese Strafanzeige zu erweitern. Denn angesichts Ihrer Schilderung, dass es noch zu weiteren telefonischen Drohungen und Belästigungen durch anonyme Anzeige etc. gekommen ist und sich Ihre Freundin deswegen sogar mittlerweile in psychischer Behandlung befindet, dürfte hier der so genannte „Stalking-Paragraf" gemäß § 238 StGB
zur Anwendung kommen, da die Lebensgestaltung Ihrer Freundin offensichtlich schwerwiegend beeinträchtigt wird. Diese so genannte Nachstellung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.Vor diesem Hintergrund ist auch spätestens jetzt „etwas passiert", so dass die Polizei durch entsprechende weitere Angaben von Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin als Zeugen die Ermittlungen auch aufnehmen müsste.
Aber auch zivilrechtlich stehen Sie und Ihre Freundin als Opfer nicht schutzlos da, vielmehr bietet hier das Gesetz durchaus wirksame Möglichkeiten, um die geschilderten Angriffe zu unterbinden. Telefonterror, Verfolgung, Bedrohung und Belästigung als Formen des Stalking können Sie insoweit mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Grundlage des so genannten Gewaltschutzgesetzes gegen den Arzt unterbinden. Beim Gewaltschutzgesetz geht es nicht um strafrechtlichen, sondern um zivilrechtlichen Schutz des Opfers und dementsprechend sind nicht Polizei und Staatsanwaltschaften sondern direkt ordentliche Gerichte zuständig. Insbesondere wegen der widerrechtlichen Drohungen und weiteren Belästigungen können Sie beide hier gemäß § 1 Abs.2 GewSchutzG schnell und unkompliziert effektiven Rechtsschutz erlangen. Es genügt dabei, die von Ihnen geschilderten Umstände und die psychischen Folgen darzulegen und eidestattlich zu versichern, in der Regel wird dann äußerst kurzfristig ohne mündliche Verhandlung ein entsprechender Gerichtsbeschluss erlassen. Das Gericht kann darin insbesondere auch anordnen, dass der Täter es unterlässt, sich in einem bestimmten Umkreis zu Ihnen aufzuhalten; bestimmende Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten; Verbindung zu Ihnen, insbesondere auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen sowie ein Zusammentreffen gleich in welcher Form herbeizuführen. Insoweit könnten Sie und Ihre Lebensgefährtin auch hierdurch dann erst einmal ausreichend vor weiteren Übergriffen geschützt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank und eine Nachfrage zum ersten Teil. Im Endeffekt können wir doch durch die EV meiner Lebensgefährtin, die das Gespräch mithörte, den Beweis für die Aussagen bringen!?
Geht es Ihrer Meinung nach in erster Linie um die Glaubwürdigkeit oder wird nur entschieden, ob das Schreiben an die Klinik überhaupt rechtens war? Was ist Ihre Einschätzung???
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Soweit Sie sich im einstweiligen Verfügungsverfahren befinden, reicht die EV Ihrer Lebensgefährtin grundsätzlich aus, da hier nur Glaubhaftmachung und nicht Strengbeweis vorgeschrieben ist. Natürlich können Sie aber auch im Zweifel sofern erforderlich einen "richtigen" Beweis durch Zeugenaussage Ihrer Lebensgefährtin führen.
Ansonsten geht es im Rahmen einer Zeugenvernehmung natürlich auch immer um die Glaubwürdigkeit der Zeugen, es ist immer Aufgabe des Gerichts, sich auch insoweit ein Bild zu machen. Das Schreiben für sich betrachtet an die Klinik muss nicht unbedingt unrechtens sein. Es kommt hier bezüglich des Inhalts wie schon aufgezeigt im Ergebnis darauf an, ob die darin aufgestellten Behauptungen auch beweisbar und damit wahr sind. Damit wären wir also wieder bei den nötigen Beweismitteln, also hier Ihrer Freundlin als Zeugin.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe weiterhin
mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt