Sehr geehrter Ratsuchender,
nach den Leitlinien des Oberlandesgerichtes Koblenz werden in der Regel Steuererstattungen in dem Jahr, in dem diese anfallen, berücksichtigt.
Das bedeutet, dass der Erstattungsbetrag auf die Monate umgerechnet wird. Erfolgt die Zahlung zum Beispiel im Juli 2007, würde ab dann mit einer Einkommenserhöhung um 308,30 EUR gerechnet ( 3.700 : 12 ).
Gerechnet würde dann mit einem Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.400,00 EUR zuzüglich der 308,30 EUR ab Juli 2007.
Bei dieser Berechnung würde Ihr Selbstbehalt derzeit gewahrt bleiben.
Unter Berücksichtigung der Steuererstattung, wäre der jetzige Unterhalt, vorausgesetzt eine genaue Berechnung ergibt das von mir angenommene durchschnittliche Einkommen, durchaus realistisch, zumindest bis einschließlich zum 01.07.2007.
ABER
solange die Steuerstattung nicht gezahlt worden ist, kannn damit auch nicht gerechnet werden. Dann muss mit Ihrem durchschnittlichen Einkommen gerechnet werden. Dieses ist nicht mit 1.700,00 EUR anzunehmen, sondern mit dem durchschnittlichen Einkommen, welches sich aus den Einkommensnachweisen ergibt.
Es führt leider immer wieder zu Auseinandersetzungen, wenn aufgrund eines nicht verschuldeten Arbeitsplatzwechsels zunächst eine Einkommenseinbuße hinzunehmen ist, die sich auch auf den Unterhalt auswirkt. Da Sie offensichtlich auch noch gar nicht absehen können, wie sich Ihr Einkommen entwickeln wird, sollten auf Sie auf einer durchschnittlichen Berechnung bestehen.
Zumindest bis zur Zahlung der Steuerstattung rechtfertigt sich der Unterhalt nicht mehr.
Sie weisen zu Recht auf die Mangelfallberechnung hin. Unter Berücksichtigung des Kindesunterhaltes, der sich nach der neuen Düsseldorfer Tabelle geringfügig auf 196,00 EUR reduziert, haben Ihnen bis 01.07.1007 im Verhältnis zur Tochter 890,00 EUR zu verbleiben.
Nach der Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007 erhöht sich dieser Betrag auf 900,00 EUR. Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen Oberlandesgerichte dem folgen werden.
Es bietet sich hier in der Tat an, vergleichsweise einen festen Unterhaltsbetrag anzunehmen, der auch regelmäßig gezahlt wird. Dieser muss den derzeitigen Selbstbehalt berücksichtigen.
Ab 01.07.2007 ständen daher für den Unterhalt für Frau und Kind 500,00 EUR zur Verfügung. Unter Umständen kann man sich auf diesen "Gesamtbetrag" einigen und im Falle der Steuerrückersatttung eine gesonderte Regelung finden. Es muss aber genau gerechnet werden, welcher Teil von den 500,00 EUR auf das Kind und welcher auf die Frau entfällt. Das ist wichtig, für eine spätere Abänderung.
Gelingt dieses nicht, gelten die oben beschriebenen Berechnungen.
Ich muss hier dringend anraten auch einen Kollegen ausfzusuchen. Es muss eine genaue Berechnung Ihres Einkommens vorgenommen werden. Meine Angaben beruhen nur auch einer grobe Einschätzung. Auch die dann vorzunehmende Mangelfallberechnung, kann nur nur in Kenntnis Ihres tatsächlichen Einkommens erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich erlaube mir im Zusammenhang Ihrer aufschlußreichen Antwort eine Nachfrage zu stellen.
Verständlich ist mir nicht, warum dem Realspitting die gesamte Steuererstattung zu Grunde gelegt wird und nicht - vollkommend ausreichend - die Steuerersparnis aus dem reinen Ehegattenunterhalt, nämlich die 7116 Euro die ich im gesamten Kalenderjahr bezahle. Die Höhe der voraussichtlichen Steuerrückerstattung resultiert ja vorwiegend auch aus den zwei Monaten meiner Arbeitslosigkeit und da habe ich den gleichen Ehegattenunterhalt bezahlt.
Während dessen erlaubt der Gesetzgeber meiner Exfrau einen Nebenverdienst (Sie hatte stundenweise gearbeitet), der nicht dem Unterhalt gegenverrechnet wird.
Dem neu kommenden Unterhaltsrecht zufolge, kann ich mir ebenso nicht vorstellen, dass ein Familienrichter einer 34 jährigen Frau mit einem fast fünfjährigen Kind, einer Gastronomieausbildung und sehr guten Kinderbetreuungsmöglichkeiten, keine Halbtagsarbeit zumutet.
Würde mich freuen, wenn Sie mir hierzu noch eine kurze Einschätzung darstellen könnten.
Mit freundlichen Grüssen
Michael Burghardt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihren Unmut verstehen. Aber nach den Leitlinien aller Oberlandesgerichte werden Steuererstattungen als Einkommen berücksichtigt. Nicht nur der Vorteil, sondern eben die gesamte Erstattung.
Etwas anderes gilt nur bei einer Steuererstattung aufgrund Wiederheirat im Verhältnis zum Ehegattenunterhalt.
In Ihrem Fall wird die Steuererstattung angerechnet.
Das neue Unterhaltsrecht kommt Ihnen leider noch nicht zu Gute. Wann das Gesetz, mit welchen genauen Vorschriften in Kraft treten wird, bleibt abzuwarten. Nach dem geplanten Recht, mit den Regelungen aus dem Entwurf, wird die Kindesmutter auf die Aufnahme einer Tätigkeit verwiesen werden.
Es trifft Sie aber noch die geltenden Rechtslage. Danach sind die Gerichte immer noch zurückhaltend mit der sogenannten Erwerbsobliegenheit neben Kinderbetreuung.
Allerdings ist nicht so ganz verständlich, warum Einkommen der Kindesmutter nicht angerechnet worden ist. Es wird gerne versucht, eine solche Anrechnung zu vermeiden, indem sich die Gegenseite darauf beruft, dass die Kindesmutter wegen der Betreuuung des Kindes auch nicht arbeiten müsste.
Diese Argumentation ist so nicht ganz zutreffend. Grundsätzlich ist Einkommen anzurechnen. Fraglich könnte allerdings die Höhe sein. Einige Gerichte reduzieren die Anrechnung nach Billigkeit. Aber eine Anrechnung ganz abzulehnen, halte ich nicht für zutreffend.
Leider werden Sie aber zur Zeit die Kindesmutter nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle