Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Eine durch Sie zu nehmende Elternzeit setzt voraus, dass Ihnen das hälftige Sorgerecht zusteht und das Kind in Ihrem Haushalt lebt. Dies könnte sich während der Trennungszeit als eher unrealistisch und nicht durchsetzbar erweisen, da in der Regel der Zuspruch des Aufenthaltes eines 8 Monaten alten Kindes zur Mutter erfolgt.
Eine durch Sie zu nehmende Elternzeit ist von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig.
Frage 2)
Zum einem erscheint zweifelhaft, dass eine tatsächliche Betreuung des Kides durch Sie erfolgen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Sie übertragen wird. Nur dann könnte die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung erfolgen, dass Sie sich der Kindeserziehung gewidmet haben. Dies erscheint aber entsprechend meiner Ausführungen zu Frage 1) als zweifelhaft.
Sofern Sie Ihren Job aufgeben und keine Kinderbetreuung übernehmen, werden Ihnen auf Grund der mutwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses fiktive Einkommen zugerechnet, damit die Unterhaltsansprüche befriedigt werden können. Sie werden so behandelt, als ob Sie zur Zahlung von Unterhalt leistungsfähig sind.
Sollten Sie tatsächlich die Kindeserziehung übernehmen, sind außer den finanziellen Folge keine Konsequenzen zu befürcheten.
Frage 3)
Relevant ist allein das Einkommen der beiden Ehepartner.
Grundsätzlich sind beide Ehegatten untereinander zum Trennungsunterhalt verpflichtet.
Diese Antwort ist vom 13.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
Vielen dank für die Antworten auf meine Fragen. Dies bestätigt nur wie "Scheinheilig" die FamG. Deutschlands sind. Anyway, eine "Behandlung" auf basis einer "Fiktiven Einkommen" wird auch aus dem s.g "Fiktiven Einkommen" ein "Realen Einkommen" umwandeln können. Daraus wird nur ein Berg Schulden geschaffen...was natürlich niemand hilft, weder Väter noch Mütter und erst recht nicht die Kinder.
Noch eine Frage hätte ich in diesem Zusammenhang:
* Unter WELCHE Gesetztlichen Voraussetzungen darf meine Krankenkasse die Daten über mein Arbeitsgeber an das Jugendamt heraus drücken, ohne zuerst Rücksprache mit mir zu halten ? Eine Liste zum Checken des Vorgangs wäre sehr Hilfsreich.
Viele Grüsse.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zunächst bitte ich die verzögerte Beantwortung zu entschuldigen.
Grundsätzlich darf die Krankenkasse keine personenbezogenen Daten bezüglich Ihres Arbeitgebers an das Jugendamt hinsichtlich des Auskunftsanspruch wegen des Kindesunterhalts ohne Ihre Zustimmung weitergeben.
Der Anskunftsanspruch muss Ihnen gegenüber geltend gemacht werden. Sie sind dann verpflichtet entsprechd Auskunfts zu erteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
durch ein Versehen wurde die Frage früher freigegeben als beabsichtigt.
Deshalb nunmehr zur Vervollständigung die übrigen Antworten auf Ihre Fragen:
Frage 3)
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Da Ihre Ehefrau nunmehr die Kindeserziehung übernommen hat, ist diese grundsätzlich nicht verpflichtet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sofern Sie durch Erwerbseinkommen für den Unterhalt der Familie gesorgt haben, sind Sie auch während der Trennungszeit dazu verpflichtet, den angemessenen Unterhalt für Ihre Frau zu zahlen.
Neben dem Trennungsunterhalt ist hier in jedem Fall der Kindesunterhalt durch Sie zu zahlen, sofern dieser Unterhalt nicht durch die Betreuung durch Sie erfolgt. Zudem besteht noch ein Anspruch Ihrer Frau auf Betreuungsunterhalt während der Zeit der Erziehung des Kindes.
Frage 4)
Letztendlich ist es Ihnen unbenommen, sich protokollartige Stichpunkte während der Kommunikation mit Ihrer Frau zu fertigen. Eine Aufzeichnung der Gespräche ist ohne Zustimmung Ihrer Frau jedoch unzulässig und kann auch vor Gericht in keister Weise verwertet werden.
Sofern ein mündlicher Kontakt zur Wahrnemung des Ihnen zustehende Umgangsrechts zum Wohle des Kindes es erfordert, ist auch ein verbaler Kontakt notwendig. Eine Verpflichtung auschließlich zum schriftlichen Kontakt kann nicht ...
Im Interesse des Kindeswohles sollten sich beide Parteien im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts loyal gegenüber verhalten und die persönlichen Differenzen zwischen den Ehepartner nicht zu Lasten des Kindes austragen.
Frage 5)
Es sollte aufgenommen werden, dass sich die Eltern während der Ausübung des Umgangsrechts loyal gegenüber verhalten.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Für den Fall des Vorenthalten des Kindes kann das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden.
Letztendlich empfielt sich von vornherein eine gerichtliche Einigung, zumindest jedoch eine gerichtliche Protokollierung einer Umgangsregelungsvereinbarung, da für alle Beteiligten dann eine Rechtssicherheit besteht, und Sie im Falle eines Umgangsboykotts eine Zwangsvollstreckung dereart erreichen können, dass gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld auferlegt werden kann, wenn diese unberechtigt den Umgang verweigert.
Diesbezüglich ist jedoch ein vollstreckbarer Titel erforderlich, was durch die schriftliche Protokollierung durch das Familiengericht erreicht wird.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und bitte nochmals die verfrühte Freigabe der Beantwortung zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt