Sehr geehrter Fragesteller,
die Gewährung der Eigenheimzulage bei Beteiligung an Genossenschaften hängt von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimförderung - Verwendung von 2/3 des Geschäftsguthabens für wohnungswirtschaftliche Zwecke - ab. Wenn kein Wohnungsbestand da ist, ist der Anspruch nicht gegeben ( § 11 EigHZulGesetz)
Der Eintritt der Insolvenz allein löst die Rückforderung nicht aus, das Finanzamt muss die Anspruchsgrundlage in dem Rückforderungsbescheid anführen. Wenn Sie nicht genau wissen, ob der angegebene Grund zutreffend ist, müssen Sie innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegen. Die Begründung können Sie nachreichen.
Außerdem sollten Sie bei Bestätigung des Rückforderungsanspruchs prüfen, ob hier nicht zivilrechtliche Ansprüche gegen Personen oder Firmen aus dem Umfeld der Genossenschaft gegeben sind.
Ich kann gerne bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs im Rahnen eines Mandats tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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