Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst sollten Sie prüfen, ob die Auffassung des Insolvenzverwalters korrekt ist und Sie nur einen Anspruch auf Berücksichtiguing von 0,5 Kindesunterhalt haben. Aus meiner Sicht ist unabhängig von dem Eintrag in der Lohnsteuerkarte das Kind voll zu berücksichtigten. Eine nur teilweise Berücksichtigung von 0,5 bedarf eines Antrages des Insolvenzverwalters bei dem Insolvenzgericht auf nur Teilberücksichtigung des Kindes bei der Unterhaltsberechnung. Hierauf entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss. Der Beschluss gilt dabei nicht rückwirkend. Wenn der Insolvenzverwalter jetzt einen Antrag stellt, dann dies nur Wirkung für die Zukunft haben.
2. Soweit das Prüfungsergebnis des Insolvenzverwalters korrekt sein sollte, woran ich Zweifel habe, sind etwaige Ansprüche verjährt, die vor dem 01.01.2013 entstanden sind. Dies gilt für alle Abrechnung vor dem 01.01.2013. Hier greift die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Soweit Sie allerdings eine Zahlung geleistet haben, welches den Zeitraum vor dem 01.01.2013 betrifft, haben Sie damit den Anspruch in Höhe der Zahlung anerkannt, so dass eine Rückforderung nicht möglich ist.
3. Im Ergebnis verweisen Sie den Insolvenzverwalter darauf, dass das Kind in voller Höhe als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist, solange kein anderslautender Beschluss des Insolvenzgerichtes vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen