Sehr geehrter Ratsuchender,
mit Ihrer Schilderung sind Sie leider in bester Gesellschaft, weil viele Gläubiger oder auch vormalige Firmeninhaber diese Vorgehensweise monieren, häufig aber erfolglos.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.) Auskunftspflicht
Eine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung nur spärlich geregelt. Die in § 58 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelte Pflicht, Auskünfte zu erteilen oder einen Sachstandsbericht abzugeben, bezieht sich leider nur direkt auf die Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzgericht. Eine Auskunftspflicht gegenüber den Insolvenzgläubigern besteht nur zur Auskunft im Rahmen der Gläubigerversammlungen, §§ 79, 156 Abs. 1 InsO. Eine darüber hinausgehende Berichtspflicht trifft den Insolvenzverwalter nur, wenn die Gläubigerversammlung kürzere Berichtstermine festgelegt hat. Daher müssen selbst Anfragen eines Gläubigers zwischen den Versammlungen vom Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht beantwortet werden. Und ganz schlecht sieht es bei der Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner aus, eine solche ist im Gesetz nämlich gar nicht vorgesehen. Der Insolvenzschuldner ist von der Abwicklung des Insolvenzverfahrens insoweit ausgeschlossen.
2.) und 3.) Prüfungstermin
Im Prüfungstermin gibt der Insolvenzverwalter nach erfolgter Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger ( also vorliegend auch Sie ) nur die Tabellenerklärungen zu den angemeldeten Forderungen gegenüber dem Gericht ab. Wenn Sie als Gläubiger nach einer rechtzeitigen Forderungsanmeldung nichts vom Insolvenzverwalter hören, ist die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt. Das regelt ausdrücklich § 179 Abs. 3 Satz 3 InsO. Problematisch wird es also nur, wenn Sie vom Insolvenzverwalter etwas hören würden. Dann würde nämlich eine Mitteilung ergehen, daß er Ihre Forderung bestritten hat. Sie können aber unter Umständen die Tabelle der angemeldeten und nicht bestrittenen Forderungen beim Insolvenzgericht einsehen, was ich auch so machen würde.
4.) Der Regelfall und Möglichkeiten der Intervention
Ihr Fall ist leider der Regelfall. Die Insolvenzordnung hat übrigens damals die Konkursordnung und die Vergleichsordnung abgelöst. Ziel war vordergründig, im Rahmen der InsO Unternehmen zu sanieren und am Leben zu lassen. Das wird in der Praxis leider nicht durchgesetzt. Auch in mir bekannten vielen Fällen werden vorhandene Gelder auf lange Zeit verschleudert, bis ganz am Schluss dann sogar noch eine Masseunzulänglichkeit bei Gericht angezeigt und dann festgestellt wird. Für diese Zeit verdient der Insolvenzverwalter die ganze Zeit seine Gebühren. Sie können sich jedoch jederzeit beim Insolvenzgericht beschweren und sachliche Eingaben machen, die zu einer Rechenschaftspflicht des Insolvenzverwalters führen.
Übrigens, ein Gläubiger kann auch den Insolvenzverwalter auf ihm entstandene Schäden verklagen. Dazu benötigen Sie aber einen Rechtsanwalt, der über genügend Kenntnisse verfügt, in welchem Rahmen sich ein Insolvenzverwalter noch bewegen darf und wo nicht mehr.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
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Guten Tag und vielen Dank.
Rückfragen dazu :
1) da er ja eine Forderung direkt mir gegenüber hat und im Zweifel, ohne jede Begründung dann einfach vollstrecken könnte, muss er doch eine Auskunftspflicht mir gegenüber über den exakten, begründeten Stand der Restschuld (aus dem LG Vergleich) haben, oder wie verstehe ich das ?
2)+3) ok, also wenn ich nichts gehört habe (und ich gehe davon aus, daß der Insolvenzverwalter hier in der Zugangsnachweispflicht ist?!), dann wurden meine Forderungen aufgenommen ?
4) aber auch in diesen Dingen muss es doch einen Punkt geben, ab wann man von vorsätzlicher Untätigkeit und Verschleppung sprechen kann, oder ? Habe ich als MENSCH hier keinerlei Rechte diesen Mist irgendwann abzuschliessen und hinter mir zu lassen ? Wie gesagt ist bald ein halbes JAHRZEHNT vorbei !
5) wenn ich meine Rechte durchsetzen will, was genau können Sie dann für mich tun ? Und welche Kosten würden mir entstehen ?
Ich möchte jetzt wirklich Maßnahmen ergreifen um diesem lächerlichen Trauerspiel ein Ende zu setzen. Dabei stellt sich dann auch die Frage, ob Sie bereit sind, vehement und entschieden für Ihren Mandanten einzutreten und keine weichgespülte Kumpanei walten zu lassen ? Sorry aber ich kenne auch das zu gut und ich meine damit selbstredend auch keine Beleidigungen o.ä., aber eben den notwendigen Druck und Härte um sich hier nicht mit irgendwelchem BULLSHIT (denn genau das gibt das Schreiben des Insolvenzverwalters an das AG wieder...) abspeisen zu lassen ?! Besten Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn ich hier tätig werden würde, möchte ich vorher mal ein paar Schreiben gelesen und geprüft haben. Diese können Sie mir gerne per Mail zukommen lassen unter fricke-peter@web.de. Danach können wir mal gerne telefonieren. Bevor wir uns hier nicht auf eine gemeinsame Strategie einigen, würden Kosten bei Ihnen erst einmal nicht anfallen, aus Fairness, ok?
Wann hier "Verschleppung" vorliegt und ob eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters vorliegt, muss wirlich im Einzelfall geprüft werden. Daß Sie hierbei kaum beteiligt werden ist ein misslicher Umstand, den ich übrigens auch nicht für richtig halte, da Sie damit nur noch ein Objekt einer Verfahrensabwicklung sind.
Den Vorfall mit der Restsschuld würde ich mir gerne auch einmal schriftlich erlesen, um hier nicht vorschnell unrichtige Auskünfte zu erteilen. Gibt es hierzu etwaige Unterlagen, die Sie mir mal scannen können?
Im Ergebnis kann vielleicht schon mit anwaltlichem Druck hier die Abwicklung beschleunigter und auch transparenter gemacht werden, was wir beide aber bitte wirklich vorher noch einmal erörtern müssten, am Telefon, ok?
Also bitte mal Unterlagen schicken und wir telefonieren dann einfach mal. Damit bin ich nicht aus der Wellt, ok?
Mit besten Grüssen
Fricke
RA