Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben haben Sie eine Anzahlung von 95 % des Kaufpreises vorgenommen. Eine Übergabe des Blockhauses ist aber noch nicht erfolgt, dass Sie keine Eigentums- oder Besitzrechte an dem Blockhaus haben.
Der Insolvenzverwalter hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht nach § 103 InsO
, wonach er Verträge, die noch nicht vollständig erbracht wurden, erfüllen kann oder die Erfüllung ablehnen kann. Genau hier liegt ein nicht unerhebliches Risiko für Sie.
Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ab, können Sie Ihre Anzahlung lediglich als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Sie erhalten dann, wenn eine entsprechende Insolvenzmasse vorhanden ist, eine Insolvenzquote. Insoweit steht Ihre gesamte Anzahlung zur Disposition. Ein Anspruch auf das Blockhaus besteht nicht.
In diesem Stadium kommt es daher nicht darauf, was und wieviel Sie auf den Transport gezahlt haben und was dieser kostet, sondern ob der Vertrag vollzogen wird oder nicht.
Ihr Interesse muss daher sein, den Vertrag zu vollziehen und das Blockhaus vom Hof des Vertragspartners zu bekommen.
Der von dem Insolvenzverwalter aufgerufene Preis ist sicherlich großzügig kalkuliert. Dieser muss bei Erfüllung des Vertrages auch ein Mehrwert für die Insolvenzmasse generieren, da er ansonsten die Erfüllung des Vertrages ablehnt.
Zur weiteren Vorgehensweise:
Es besteht hier nicht sehr viel Verhandlungsspielraum. Aus meiner Sicht bieten sich nur zwei Möglichkeiten an.
1. Sie zahlen den geforderten Betrag um Ihren eigenen Verlust zu minimieren. Der Verlust liegt hier in der Anzahlung.
2. Sie schlagen dem Insolvenzverwalter vor, dass Sie den Transport sowie Auf und Abbau selbst vornehmen. Im Gegenzug verzichtet der vorläufige Insolvenzverwalter auf die Zahlung von EUR 4.500,-. Ggfs. sollten Sie sich hier verhandlungsbereit zeigen und anbieten einen Teilbetrag von den EUR 4.500,- zu zahlen, wenn dafür die Übergabe des Blockhauses erfolgt. Dies muss aber schnell gehen. Sie müssen insbesondere den Abtransport zeitnah organisieren. D.h. im Falle einer Einigung sollte der Abtransport unverzüglich erfolgen.
Wichtig ist, dass Sie sich je nach Wahl der Möglichkeiten, durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bestätigen lassen, dass er die Vereinbarung nicht im eröffneten Insolvenzverfahren anfechten wird.
Sollten Sie merken, dass der Insolvenzverwalter den zweiten Vorschlag ablehnt, können Sie allenfalls über die Zahlung von EUR 15.000,- verhandeln. Allerdings kann ich nicht empfehlen die Verhandlungen scheitern zu lassen, da dann Ihre Anzahlung nur eine Insolvenzforderung darstellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die aufschlussreiche und zügige Rückmeldung.
Ich habe soeben mit dem Insolvenzverwalter telefonisch gesprochen. Eine Auslieferung des Blockhauses wäre bereits nächste Woche möglich vorausgesetzt die Zahlung in Höhe von 15.000€ ist eingegangen.
Eine Reduzierung dieser Forderung sei nicht möglich da dies bereits am unteren Limit seinerseits angesetzt sei.
Jetzt habe ich lediglich die von Ihm per E-Mail ( siehe Verlauf oben) zugesichert bekommen, das bei kurzfristiger Überweisung dieser 15.000€ die kurzfristige Anlieferung und Aufbau erfolgt und keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
Soll ich mich hier mit dieser E-Mail zufrieden geben oder würden Sie hier auch etwas schriftliches ( mit Unterschrift durch den Verwalter) einholen ?
Möchte keineswegs seine Zusicherung in Frage stellen, jedoch habe ich Angst hier einfach weitere 15.000€ in den Sand zu setzten und am Ende doch noch irgendwelche Ansprüche erfüllen zu müssen.
Kann ich nun die 15.000€ unbesorgt auf das Konto umgehend in die Wege leiten um hier zum Abschluss zu kommen oder würden sie eine schriftliche, evtl. auch detailliertere Information seinerseits verlangen ( E-Mail hatte ich beigefügt in meiner ersten Fragestellung, - Bankverbindung und Signatur wurden nur durch mich entfernt).
Viele Grüße
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die sicherste Variante wäre sicherlich, wenn der vorläufige Verwalter Ihnen das Angebot nochmal schriftlich (auch als unterschriebene PDF-Datei) zusendet und Sie bei Anlieferung bar bezahlen.
Eine Überweisung nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung ist sicherlich im normalen Geschäftsleben aureichend. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter die Lieferung nach Erhalt der Zahlung nicht vornehmen, müssen Sie Ihre Ansprüche dann aber gerichtlich durchsetzen, was mühsam und aufwendig ist.
Insoweit ist eine Barzahlung der sicherste Weg, kann aber u.U. von dem Verwalter wegen Geldwäschemeldung abgelehent werden. Ggfs. kann der Betrag auch aufgeteilt werden, wonach Sie die Hälfte überweisen und die andere Hälfte bei Lieferung bar bezahlen.
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter. Viel Erfolg.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt