Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Im Rahmen des PKH -Antrages Ihrer geschiedenen Frau wird auch die Erfolgsaussicht der Klage geprüft.
Wenn Ihre geschiedene Frau nun seit mehreren Jahren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt, kann bei einer Verfestigung der Verlust des Unterhaltsanspruches eintreten.
Sollte dies der Fall sein, so würde der PKH -Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden müssen.
Das Einkommen des Lebensgefährten wird darüber hinaus nicht direkt berücksichtigt, jedoch muss sich Ihre geschiedene Ehefrau das anrechnen lassen, was sie durch die Partnerschaft spart. Dies ist eventuell die Hälfte der Miete.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort!!
Ich zahle keinen Unterhalt mehr für meine Ex-Frau, sondern nur für die Kinder (3). Die Klage bezieht sich auf evtl. Nebeneinkünfte, die ich durch Aufwandsentschädigungen erhalte. Sind Aufwandsentschädigungen - z.B. pauschalierte Fahrtkosten - Einkünfte, die bei einer Unterhaltszahlung relevant sind??
Vielen Dank.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Aufwandsentschädigungen werden dem Unterhalt zugerechnet, wenn dadurch tatsächlich Lebenshaltungskosten gespart werden, in der Regel wird dabei von 1/3 ausgegangen, d.h. 1/3 wird dem Einkommen hinzugerechnet.