Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückzahlung Prozesskostenhilfe umgehen

21. November 2019 20:25 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


21:14

Zusammenfassung

Wird mein neuer Ehemann zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe, die für den vorigen Scheidungsprozess gewährt wurde, herangezogen, wenn ich wieder heirate?

Nein, Ihr neuer Ehemann wird nicht zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe (PKH) herangezogen, die Ihnen für Ihren vorherigen Scheidungsprozess gewährt wurde. Die PKH ist grundsätzlich von Ihrem eigenen Einkommen und Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig. Das Einkommen Ihres neuen Ehepartners wird nicht zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet.

Guten Tag,
meine Scheidung war 2018, ich habe Prozesskostenhilfe erhalten. Bin nicht berufstätig.
Wenn ich wieder heirate, wird mein neuer Ehemann zur Rückzahlung der PKH mit herangezogen?
Falls ja, kann ich dies umgehen, indem wir bei unserer Eheschließung "Gütertrennung" vereinbaren?
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen

21. November 2019 | 20:49

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Ihr neuer Ehemann wird nicht verpflichtet werden können, die Ihnen bewilligte Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen. Dafür sind ausschließlich Ihre Einkommensverhältnisse maßgebend.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 21. November 2019 | 21:08

Vielen Dank für Ihre Antwort. D.h., dass ich es bei Gericht nicht melden/angeben muss, wenn ich wieder heirate?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2019 | 21:14

Sie müssen die Heirat melden, sofern sich Name und Anschrift ändern, vgl. 120a ZPO.

ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER