Sehr geehrter Ratsuchender,
zumindest aufgrund der Heirat kann Ihre Verlobte (dann Ehefrau) nicht zur Rückzahlung gezwungen werden; Ihr Einkommen wird aber nachträglich in einem gewissen Umfang berücksichtigt:
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe besteht aber seitens der Staatskasse immer die Möglichkeit, binnen vier Jahren nachzuprüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass dann eine Rückzahlung möglich ist.
Dazu auch
https://rabohledotcom.wordpress.com/2018/01/09/prozesskostenhilfe/
Als aktueller Ehemann wären Sie bei so einer Nachprüfung gehalten, Ihr Einkommen anzugeben. Denn als Ehemann sind Sie verpflichtet, Ihre Frau zu unterhalten, sodass dazu auch Ihr Einkommen dann berücksichtigt werden wird, d.h. Ihr Einkommen wird bei der Prüfung des Ihrer Frau zur Verfügung stehenden Einkommens und somit bei der Prüfung, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben, berücksichtigt werden.
Aber SIE selbst können nicht zur Rückzahlung gezwungen werden; die Staatskasse hätte gegen Sie keinen Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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06.05.2020
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14:42
Antwort
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