Sehr geehrter Fragesteller,
Ausgangspunkt ist § 2a
des Straßenverkehrsgesetzes. Demnach ist durch die Fahrerlaubnisbehörde (= die Führerscheinstelle) beim ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar anzuordnen.
Beim nächsten Kategorie-A-Verstoß, nach Teilnahme des Aufbauseminars, ist der Fahrer durch die Behörde schriftlich zu verwarnen, zugleich hat sie ihm eine Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zu setzen.
Erst, wenn der Fahrer nach Ablauf dieser Frist einen weiteren A-Verstoß begeht, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Es handelt sich also um ein abgestuftes System, das hinsichtlich seiner Rechtsfolgen aufeinander aufbaut.
Sofern alle drei Verstöße erfolgt (und rechtskräftig geworden) sein sollten, bevor die erste Stufe (= Teilnahme am Aufbauseminar) überhaupt greifen konnte, folgen dann auch die weiteren Stufen nicht.
Allerdings könnte die Behörde unabhängig davon - je nach Qualität und Abstand der Verstöße und grundsätzlicher Linie der zuständigen Behörde - durchaus auf die Idee kommen, hier auf mögliche generelle Eignungszweifel des Fahrers zu schließen. Folge könnte die Anordnung einer Eignungsüberprüfung nach § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und damit auch einer MPU sein. Dies wäre angesichts der geschilderten Vorgänge hier durchaus gut vertretbar und naheliegend.
Deshalb sollte der Fahranfänger darauf achten, welchen Vorhalt die Fahrerlaubnisbehörde ihm genau macht und ob bzw. wie er sich dazu äußert.
Jede Maßnahme der Führerscheinstelle setzt aber voraus, dass die drei Verstöße tatsächlich rechtskräftig festgestellt sind, also jeweils geklärt ist, dass all dies sich tatsächlich so zugetragen hat. Es wird für jeden behaupteten Verstoß ein Bußgeldbescheid ergehen, gegen den binnen Frist Einspruch eingelegt werden kann.
Erst rechtskräftig (ggf. nach Einspruch und gerichtlicher Überprüfung) festgestellte Verstöße führen zu Maßnahmen der Führerscheinstelle. Es dürfte sich deshalb anbieten, die Vorgänge anhand der Akten genau darauf zu prüfen, ob sie sich aufrecht erhalten lassen. Das ist eine Frage des jeweils einzelnen Falls.
Bei Rückfragen melden Sie sich sehr gern.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Christian Wiese
Fachanwalt für Verkehrsrecht
"Kanzlei am AEZ"
Christian Wiese
Heegbarg 4
22391 Hamburg
Telefon (04109) 251 91 21
Telefax (04109) 251 91 22
kanzlei@christianwiese.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte